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Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 12 Seiten
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3. Das Internationale Büro der WIPO wird ersucht, sofern verfügbar Informationen über das Funktionieren dieses Vertrags zu übermitteln.
4. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit und ihrer Förderung zur Unterstützung der nationalen Bemühungen zur Verwirklichung von Zweck und Zielen des vorliegenden Vertrags.
Art. 10 Allgemeine Grundsätze der Umsetzung
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die zur Gewährleistung der Anwendung dieses Vertrags notwendigen Massnahmen anzunehmen.
2. Den Vertragsparteien steht es frei, die geeignete Methode zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Vertrags im Rahmen ihrer eigenen Rechtssysteme und rechtlichen Verfahren festzulegen.
3. Die Vertragsparteien können alle ihre Rechte und Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag insbesondere durch die ausdrücklich zugunsten der Begünstigten bestehenden Beschränkungen und Ausnahmen, sonstige Beschränkungen oder Ausnahmen oder eine Verbindung davon im Rahmen ihrer nationalen Rechtssysteme und rechtlichen Verfahren wahrnehmen. Dies können Gerichts-, Verwaltungs- oder Regelungsakte zugunsten der Begünstigten betreffend die Verfahren, Vorkehrungen oder anständigen Gepflogenheiten sein, um ihre Bedürfnisse in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Verpflichtungen aus der Berner Übereinkunft, anderen internationalen Verträgen und Artikel 11 zu erfüllen.
Art. 11 Allgemeine Verpflichtungen betreffend Beschränkungen und
Ausnahmen
Bei der Annahme der zur Gewährleistung der Anwendung dieses Vertrags notwendigen Massnahmen kann jede Vertragspartei alle Rechte und Verpflichtungen gemäss der Berner Übereinkunft, dem Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum und dem WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT), einschliesslich der gemeinsamen Auslegungen, wahrnehmen, so dass:
a) sie in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 2 der Berner Übereinkunft die Vervielfältigung von Werken in bestimmten Sonderfällen gestatten kann, vorausgesetzt, dass diese Vervielfältigung weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigt noch die legitimen Interessen des Urhebers ungebührlich verletzt;
b) sie in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum die Beschränkungen der ausschliesslichen Rechte oder die Ausnahmen von diesen Rechten auf bestimmte Sonderfälle begrenzt, die weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen noch die legitimen Interessen des Rechteinhabers ungebührlich verletzen;
c) sie in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 1 des WCT die den Urhebern von Werken der Literatur und Kunst gemäss dem WCT zustehenden Rechte mit