Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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Unterrichts und der Forschung in ihre Gesetze aufzunehmen (Art. 5 Abs. 3 Bst. a). Bisher haben nicht alle Länder der EU von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Z.B. gibt es in Deutschland keine generelle Schranke für die wissenschaftliche Forschung. Diverse Parteien diskutieren aber über die Einführung einer solchen Regelung. Der Koalitionsvertrag der CDU/CSU und SPD sichert die Einführung einer sogenannten «Bildungs- und Wissenschaftsschranke» sogar zu. Das Vereinigte Königreich lässt das TDM für den nicht kommerziellen Bereich mittels spezifischer Ausnahmeregelungen zu. In Irland bestehen seit 2012 Bestrebungen, einen neuen Abschnitt im «Irish Copyright and Related Rights Act» einzuführen, der die digitale Analyse und Forschung zum Thema hat. In Japan ist seit 2011 eine Ausnahmeregelung für die sogenannte «Informationsanalyse» in Kraft. In den USA dürfte das TDM über die «Fair use»-Regeln zulässig sein.

Die Urheberrechtsrichtlinie72 enthält in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b eine Schranke des Urheberrechts zugunsten der Privatkopie unter bestimmten Bedingungen. Dazu gehört die Pflicht, den Rechtsinhabern und -inhaberinnen einen gerechten Ausgleich zu zahlen, wobei berücksichtigt wird, ob technische Massnahmen auf das betreffende Werk angewendet wurden. In Bezug auf die durch die Schranke für Privatkopien erfassten Handlungen urteilte der EuGH kürzlich, dass Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b nicht für den Fall gilt, dass Privatkopien auf der Grundlage einer unrechtmässigen Quelle angefertigt werden (vgl. EuGH vom 10.04.2014, Rs. C-435/12, ACI Adam u.a., ECLI:EU:C:2014:254, Rn. 41), und folglich diese Vervielfältigungen bei der Festlegung der Höhe der Vergütung ausser Acht zu bleiben haben. Wenn man zuliesse, dass Privatkopien auf der Grundlage einer unrechtmässigen Quelle angefertigt werden dürften, würde dies nach Auffassung des Gerichts die Verbreitung von gefälschten Werken fördern und damit den Umfang an rechtmässigen Verkäufen von Kopien geschützter Werken verringern, sodass die normale Verwertung der Werke beeinträchtigt würde (Rn. 39). Rein theoretisch ist diese Argumentation zwar schlüssig, im Ergebnis jedoch aus pragmatischer Sicht unbefriedigend. Das Gericht lehnt eine Vergütung für auf der Grundlage unrechtmässiger Quellen hergestellte Privatkopien mit der Begründung ab, sie müssten bekämpft werden. Es berücksichtigt jedoch nicht, dass es bis heute keine technischen Massnahmen gibt, die die Herstellung solcher Vervielfältigungen wirksam verhindern. Dadurch, dass der EuGH diesen Aspekt ausser Acht lässt, fällt er ein wenig pragmatisches Urteil, das der Realität und den berechtigten Interessen der Rechtsinhaber und -inhaberinnen nicht genügend Rechnung trägt.

Das Schweizer System sieht eine Vergütung für jede Vervielfältigung geschützter Werke zum Eigengebrauch vor, die aufgrund der gesetzlichen Erlaubnis hergestellt wurde. Der Gesetzgeber hat bereits 2006 festgestellt73, dass bei Werkverwendungen im engen Rahmen der Privatsphäre eine Unterscheidung zwischen legalen und illegalen Quellen schwierig wäre. Da diese Einschätzung auch weiterhin gültig ist und sich das System bewährt hat, wird seine Beibehaltung vorgeschlagen. Es handelt sich um ein einfaches und praktisches System, das einerseits den Internetnutzern und -nutzerinnen einen grossen Handlungsspielraum bietet und andererseits den Rechtsinhabern und -inhaberinnen eine Vergütung für die Vervielfältigung ihrer Werke garantiert. Da diese Regelung nur für Spezialfälle gilt

72 Vgl. Fn 58.

73 BBl 2006 3430.