Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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Providerhaftung des BJ zum Ergebnis, dass die allgemeinen Haftungsbestimmungen grundsätzlich eine genügende gesetzliche Grundlage darstellen. Eine Ausnahme bildet das Urheberrecht. Für eine effiziente Pirateriebekämpfung sind spezifische Regelungen notwendig. Die Empfehlungen der AGUR12 sehen primär eine Selbstregulierung durch die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste60 (Hosting Provider im weitesten Sinn) vor. Für Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste, die sich keiner Selbstregulierung anschliessen wollen, ist eine gesetzliche Regelung aus rechtspolitischen Überlegungen unverzichtbar. Die Bestimmung sieht vor, dass diese Anbieterinnen verpflichtet werden können, urheberrechtsverletzende Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu diesen Inhalten zu sperren und Massnahmen zu ergreifen, damit die betreffenden Inhalte nicht umgehend wieder hochgeladen werden (sog. Filterung). Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat sich zweimal mit dem Einsatz von Filtern befasst.61 Er erachtete die Verpflichtung zur Filterung als mit dem Recht der EU vereinbar, solange sie im Sinne der Richtlinie 2000/31/EG vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt (E-Commerce-Richtlinie)62, gerecht, verhältnismässig und nicht übermässig kostspielig ist. Unzulässig ist eine Verpflichtung der Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste, die auf ihren Servern gespeicherten Informationen generell zu überwachen.63 Die für das schweizerische Urheberrecht vorgeschlagene Regelung respektiert diese Eckwerte.
Internetsperren sind als «Ultima Ratio» vorgesehen, falls eine Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste nicht ins Recht gefasst werden kann. Artikel 8 Absatz 3 der Urheberrechtsrichtlinie64 verpflichtet die Mitgliedstaaten, gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler vorzusehen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Durch diese Regelung werden die Mitgliedstaaten zwar nicht beauftragt, Sperren von IP-Adressen oder der Antwort von «Domain Name Servern» vorzusehen (sog. IP- oder DNS-Blocking). Zahlreiche Mitgliedstaaten haben die Verpflichtung aber in dieser Art umgesetzt.65 Mit dem Einsatz von Internetsperren setzte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auseinander. Er äusserte sich kritisch, weil Internetsperren menschenrechtlichen Garantien zuwiderlaufen könnten. Sie seien durch die EMRK zwar nicht ausgeschlossen, müssten aber auf einer ausreichend präzisen gesetzlichen Grundlage beruhen und seien so auszugestalten, dass die gleichzeitige Sperrung rechtmässiger Inhalte (sog. «overblocking») so weit wie möglich vermieden werde.66 Auch der EuGH befasste sich mit Internetsperren. Er erachtete sie ebenfalls als zulässig, solange sie
60 Die Terminologie zu den verschiedenen Internetakteuren richtet sich aus Gründen der Einheitlichkeit nach den im Fernmeldegesetz (FMG) und im Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) verwendeten Bezeichnungen. Als Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste gelten Cloud- Dienste, E-Mail-Dienste, Chat-Plattformen usw.
61 EuGH vom 24.11.2011, Rs. C-70/10, Scarlet/SABAM, ECLI:EU:C:2011:771; EuGH vom 16.02.2012, Rs. C-360/10, SABAM/Netlog, ECLI:EU:C:2012:85.
62 ABl. L 178, S. 1.
63 EuGH, Rs. C-70/10 (Fn. 61), Rn. 35; EuGH, Rs. 360/10 (Fn. 61), Rn. 33.
64 Vgl. Fn 58.
65 Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Spanien, England, Irland.
66 EGMR-Urteil Ahmed Yildirim g. Türkei, vom 18.12.2012, Nr. 3111/10.