Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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und weder die normale Verwertung des Werks behindert noch die berechtigten Interessen der Urheber und Urheberinnen schädigt, steht das heutige System mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Einklang.

Bei der Festlegung der Form, der Einzelheiten und der etwaigen Höhe eines gerechten Ausgleichs sollten nach der Urheberrechtsrichtlinie74 die besonderen Umstände eines jeden Falls, insbesondere der sich aus der betreffenden Handlung ergebende etwaige Schaden, berücksichtigt werden. Wenn Rechtsinhaber bzw. - inhaberinnen bereits «Zahlungen in anderer Form erhalten haben, z.B. als Teil einer Lizenzgebühr», kann gemäss der Richtlinie gegebenenfalls keine getrennte Zahlung fällig sein (E. 35). Dies könnte bei einem Kauf auf einer Online-Plattform wie iTunes der Fall sein.

Weil das Herunterladen eines unlizenzierten Angebots durch private Internetnutzer in der Schweiz der Privatgebrauchsschranke unterstellt wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a), verbleibt eine signifikante Differenz zum Recht der EU. Der EuGH hat entschieden, dass der Rechtsrahmen der EU eine solche Lösung nicht erlaubt.75 Er geht in seinem Entscheid von grundsätzlichen Überlegungen aus. Er hält ausdrücklich fest, dass der Umstand, dass keine anwendbare technische Massnahme existiert, um die Anfertigung von unrechtmässigen Privatkopien zu bekämpfen, seine Erkenntnisse nicht in Frage zu stellen vermag. Der schweizerische Ansatz ist demgegenüber pragmatischer Natur. Er anerkennt, dass ein Rechteinhaber nur dann etwas von seinen Rechten hat, wenn er sie auch wahrnehmen kann. Angesichts der auf dem Internet vorhandenen Datenmenge ist eine effektive Rechtsdurchsetzung gegen die einzelnen Rechtsverletzer jedoch kaum noch möglich, was sich alleine schon am Beispiel von YouTube zeigt: Nutzer laden auf YouTube pro Minute 300 Stunden Videomaterial hoch, was einer enormen Datenmenge entspricht.76 Um herauszufinden, ob das hochgeladene Videomaterial Urheberrechte verletzt, muss es durchsucht werden. Versetzt man sich nun in die Lage eines einzelnen Rechteinhabers wird einem bewusst, dass ihm die Durchforstung des Materials nach Urheberrechtsverletzungen seiner Werke kaum möglich ist. Die Datenmenge ist zu gross. Ausserdem sollte nicht vergessen gehen, dass YouTube nur ein einzelnes Beispiel ist. Folglich sind zur Rechtewahrnehmung technische Massnahmen unverzichtbar.

1.5 Umsetzung

Kernstück der Vorlage bildet die Modernisierung des Urheberrechts, um einen den neuen Technologien entsprechenden Urheberrechtsschutz zu gewährleisten. Die Vorlage wahrt den Vorrang der individuellen Verwertung. Letztere kann aber nur dann funktionieren, wenn wirksam gegen die Piraterie vorgegangen wird. Deshalb sieht die Vorlage eine einfache und effiziente Pirateriebekämpfung vor. Die Anbieterinnen von Fernmelde- und abgeleiteten Kommunikationsdiensten sind hierzu am besten geeignet. Die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste (Hosting Providers im weitesten Sinn) sind inhaltsnäher als die Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Deshalb werden in erster Linie sie in die Pflicht genommen. Die

74 Vgl. Fn 58.

75 EuGH vom 10.04.2014, Rs. C-435/12, ACI Adam u.a., ECLI:EU:C:2014:254.

76 Gemäss eigenen Angaben von YouTube (http://www.youtube.com/yt/press/statistics.html).