Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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anerkannte Grundrechte (u.a. die unternehmerische Freiheit der Anbieter von Internetzugangsdiensten sowie die Informationsfreiheit der Internetnutzer) beachten.67 Die Anordnung einer Massnahme dürfe den Provider nicht verpflichten, untragbare Opfer zu bringen, vor allem da nicht er der Verletzer sei. Gemäss EuGH ist eine Anordnung mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn sie dem Access Provider die konkret zu ergreifenden Massnahmen nicht vorschreibt, so dass er sich für die Umsetzung jener Massnahmen entscheiden kann, die seinen Ressourcen und Möglichkeiten am besten entsprechen.
Die EU führte das Verleihrecht (zusammen mit dem Vermietrecht) mit der Richtlinie 92/100/EWG vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums ein.68 Diese Richtlinie wurde in der Folge durch die Richtlinie 2006/115/EG vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung)69 ersetzt. Entsprechende Rechte sind bislang in 23 Mitgliedstaaten umgesetzt worden. Mit der vorgesehenen Einführung des Verleihrechts wird das URG in dieser Hinsicht dem europäischen Schutzniveau angepasst. Ungeklärt ist in der EU die Frage, ob die Vermiet- und Verleihrichtlinie einen sogenannten «elektronischen Verleih» von Werken miteinschliesst. Im vorliegenden Bericht wird diese Frage für die Schweiz geklärt.
Mit dem Schutz der Pressefotografie findet eine Annäherung an das deutsche Urheberrechtsgesetz statt, das bei Fotografien zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern unterscheidet. Während Lichtbildwerke als Werke im Sinne des Urheberrechts verstanden werden und vollen Schutz geniessen, sind diejenigen Fotografien, welche keinen Werkcharakter aufweisen, nur in geringerem Umfang geschützt. Die deutsche Regelung geht allerdings weiter als der vorgeschlagene Schutz von Pressefotografien. Sie erstreckt sich nämlich auf alle Fotografien ohne Werkcharakter.
Die neue Bestimmung betreffend verwaiste Werke verfolgt die gleiche Stossrichtung wie die Richtlinie 2012/28/EU vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke70, indem sie einen rechtlichen Rahmen für die Nutzung von verwaisten Werken setzt. Die EU-Richtlinie verfolgt das Ziel, die Massendigitalisierung und Verbreitung verwaister Werke, insbesondere von Büchern, audiovisuellen Werken und Tonträgern, zu erleichtern. Ihr Geltungsbereich ist entsprechend eingeschränkt. Der Geltungsbereich der vorgeschlagenen Bestimmung ist weiter gefasst und erstreckt sich auf verwaiste Werke ungeachtet ihrer Kategorie. Ferner gilt die neue Regelung für alle Nutzer und Nutzerinnen einschliesslich Privatpersonen und Unternehmen, sofern die übrigen Bedingungen eingehalten werden.
Der Blick ins Ausland zeigt, dass mit dem Thema einer Schranke für die Wissenschaft unterschiedlich umgegangen wird. Die Urheberrechtsrichtlinie71 der EU erlaubt den Mitgliedstaaten, Schranken für nicht kommerzielle Zwecke des
67 EuGH vom 27.03.2014, Rs. C-314/12, UPC Telekabel Wien/Constantin Film Verleih, Wega Filmproduktionsgesellschaft (kino.to), ECLI:EU:C:2014:192.
68 ABl. L 346 vom 27.11.1992, S. 61.
69 ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28.
70 ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 5.
71 Vgl. Fn 58.