Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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Einführung eines umfassenden Lichtbildschutzes sowie das zwingende Zweitveröffentlichungsrecht für wissenschaftliche Autoren bleiben unberücksichtigt, weil sie sich in der AGUR12 nicht als konsensfähig erwiesen haben.

Ebenfalls unberücksichtigt geblieben ist die Forderung nach einer «Copyfraud»- Regelung. Werke werden nach Ablauf der Schutzfrist gemeinfrei. Insbesondere im Internet-Kontext werden jedoch gemeinfreie Werke oftmals mit einem © oder einem anderen Hinweis auf angeblich bestehende Urheberrechte versehen, um auf diese Art Nutzungsbedingungen durchzudrücken. Diese «Copyfraud» genannte Praxis steht in einem fundamentalen Widerspruch zum öffentlichen Interesse am ungehinderten Zugang zu Werken und zu den Überlegungen, die hinter einer Befristung des Urheberrechts stehen. Eine vertiefte Prüfung des Regelungsbedarfs könnte deshalb angezeigt sein.

Keine Aufnahme fand auch die Forderung, das Zitatrecht auf Werke der bildenden Kunst und Fotografien auszudehnen. Obwohl der Gesetzestext keine solche Ausnahme vorsieht, wurde in der Literatur gestützt auf eine historische Auslegung verschiedentlich angenommen, dass Werke der bildenden Kunst und Fotografien nicht zitierfähig seien. In der jüngeren Lehre hat sich jedoch die Auffassung durchgesetzt, dass auch diese Werke zitierfähig sind.56 Bei dieser Ausgangslage ist eine Gesetzesänderung nicht angezeigt, zumal der Gesetzestext an sich eindeutig ist. Gleichermassen bleibt die Forderung nach der gesetzlichen Verankerung des Vollzitats und einer Ausdehnung des Katalogprivilegs in Artikel 26 auf Online-Kataloge und in der Form heute noch nicht bekannter neuer Medien unberücksichtigt. Das Vollzitat ist im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt. Es ist indessen unbestritten, dass das Vollzitat zulässig ist, wenn es durch den Zitatzweck gerechtfertigt ist und die normale Auswertung nicht beeinträchtigt. Das Urheberrechtsgesetz ist technikneutral. Es versteht sich deshalb von selbst, dass auch neue Formen von Katalogen von Artikel 26 erfasst sind.

1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

Die Vorlage bezweckt die Ratifizierung zweier Verträge der WIPO: der Vertrag von Peking vom 24. Juni 2012 zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen und der Vertrag von Marrakesch vom 27. Juni 2013 zur Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen.

Als Kernstück der Modernisierung des Urheberrechts werden die «notwendigen Massnahmen getroffen, um einen den neuen Technologien entsprechenden Urheberrechtsschutz zu gewährleisten»57. Sie sind die konsequente Weiterführung des in der Schweiz eingeschlagenen Wegs. Der grundsätzliche Vorrang der individuellen Verwertung soll nicht zugunsten von kollektiven Lösungen (Internet-Flatrate) aufgegeben werden. Die Piraterie ist deshalb weiter zu bekämpfen. Die Pirateriebekämpfung soll jedoch dort erfolgen, wo sie am effizientesten

56 MACCIACCHINI, SANDRO / OERTLI, REINHARD, Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2012, URG 25, RN 5-8.

57 Vgl. BGE 136 II 508 (Logistep), in welchem das Bundesgericht den Gesetzgeber mit dem Hinweis, es sei dessen Sache, «die notwendigen Massnahmen zu treffen, um einen den neuen Technologien angepassten Urheberrechtsschutz zu gewährleisten», aufgefordert hat, tätig zu werden.