Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Access Providers) sollen mit Zugangssperren in denjenigen Fällen unterstützend eingreifen, in welchen nicht direkt gegen die sich auf Urheberrechtsverletzungen stützenden Geschäftsmodelle vorgegangen werden kann, weil sich deren Betreiber durch geschickte Standortwahl oder Verschleierung ihres Standorts der Inanspruchnahme entziehen.
Die Pirateriebekämpfung soll grundsätzlich nicht über eine Kriminalisierung der Internetnutzer erfolgen. Ein zivilrechtliches Vorgehen gegen Nutzer von Peer-to-Peer-Netzwerken ist heute die Ausnahme. Eine Zivilklage gegen Unbekannt ist nicht möglich und die Identifizierung eines Teilnehmers über die IP-Adresse ist zurzeit nur in Strafverfahren möglich.77 Der Urheber hat in diesen Fällen deshalb nur die Möglichkeit einer Strafanzeige. Die vorgesehene Lösung soll diese Situation verbessern: Sind Nutzer von Peer-to-Peer-Netzwerken, die in schwerwiegender Weise Urheberrechte verletzen (Art. 62a Abs. 4), auch nach aufklärenden Hinweisen nicht gewillt, ihr Verhalten zu ändern, können die Urheber bei Gericht beantragen, dass die Anbieterinnen von Fernmeldediensten diejenigen Teilnehmer identifizieren, deren Anschlüsse für die Verletzung verwendet worden sind. Dadurch kann zivilrechtlich gegen Nutzer von Peer-to-Peer-Netzwerken vorgegangen sowie ein Strafverfahren und damit auch eine Kriminalisierung vermieden werden.
Weitere Empfehlungen der AGUR12 sind das Verzeichnisprivileg, die Aktualisierung der Auskunftspflicht der Werknutzer gegenüber den Verwertungsgesellschaf-ten und die Möglichkeit der Datenbearbeitung durch die Verwertungsgesellschaf-ten. Gleichzeitig werden in verschiedenen anderen Bereichen weitere Anpassungen vorgenommen. Das Verleihrecht und der Schutz der Pressefotografien sollen eingeführt, eine Forschungsschranke geschaffen und die Schranke für die Verwendung verwaister Werke ausgedehnt werden.
1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der Vorlage werden folgende Vorstösse abgeschrieben:
Das Postulat Savary vom 12. Mai 2010 (10.3263 Braucht die Schweiz ein Gesetz gegen das illegale Downloaden von Musik?) verlangt die Prüfung der Situation der Kunstschaffenden. Die AGUR12 hat den Handlungsbedarf anerkannt. Die vorliegenden Änderungen zielen auf eine Verbesserung der Bedingungen für die Kunstschaffenden ab.
Das Postulat Recordon vom 9. Mai 2012 (12.3326 Für ein Urheberrecht, das fair ist und im Einklang mit den Freiheiten der Internetgemeinde steht) fordert die Prüfung einer Systemanpassung, die den Anliegen der Kunstschaffenden und der Internetgemeinde gleichermassen Rechnung trägt. Die Arbeiten der AGUR12 haben gezeigt, dass der ungehinderte Austausch von Inhalten nur für eine Minderheit der Internetnutzer ein Kernanliegen darstellt. Es wird deshalb auf einen entsprechenden Systemwechsel verzichtet. Als wesentlich bedeutsamer hat sich die Frage der Überwachung der Internetnutzer erwiesen. Sie soll auf ein Minimum beschränkt bleiben.
Das Postulat Glättli vom 16. Mai 2012 (12.3173 Angemessene Entschädigung von Kulturschaffenden unter Einhaltung der Privatsphäre der Internetnutzer) hat
77 Vgl. BGE 136 II 508 (Logistep).