Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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vorgenommen werden kann, nämlich bei den Hosting Providern und bei den Access Providern. Im Sinne einer Harmonisierung der Terminologie in der Gesetzgebung wird auch im Urheberrecht für Hosting Provider der Begriff «Anbieterinnen von abgeleiteten Kommunikationsdiensten» und für Access Provider der Begriff «Anbieterinnen von Fernmeldediensten» verwendet. Das Urheberrecht soll nach Möglichkeit nicht in den privaten Bereich hineingetragen und die Internetnutzer sollen nicht zur Pirateriebekämpfung kriminalisiert werden. Der Bundesrat folgt dabei weitgehend den Empfehlungen der Arbeitsgruppe zum Urheberrecht (AGUR12). Er hat aber auch eigene Akzente gesetzt und weitere Bestimmungen an die Entwicklung angepasst.
1.4 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
1.4.1 Vertrag von Peking und Vertrag von Marrakesch
Seit den 2008 verabschiedeten, weitgehend von der Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Urheberrechtsrichtlinie)58 geleiteten Gesetzesänderungen ist das schweizerische Recht auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte stark mit dem EU-Recht harmonisiert. Dies lässt sich insbesondere beim Schutz der ausübenden Künstler festhalten, der bereits sowohl hinsichtlich ihrer akustischen als auch ihrer audiovisuellen Darbietungen gilt. Folglich erfordert die Umsetzung des Vertrags von Peking keinerlei Anpassung des schweizerischen Rechts.
Der Vertrag von Marrakesch erleichtert den Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen. Hinsichtlich der auf diesem Gebiet bereits existierenden Bestimmungen zählte eine von der WIPO 2006 durchgeführte Erhebung59 57 spezifische Ausnahmen in innerstaatlichen Gesetzgebungen. Diese erlauben in den meisten Fällen die Herstellung angepasster Versionen urheberrechtlich geschützter Werke. Die Studie zeigt auch, dass die Palette der Bestimmungen je nach Land sehr unterschiedlich ist, diese Vielfalt jedoch nicht mit den Bedürfnissen der Sehbehinderten der untersuchten Länder zusammenzuhängen scheint.
Die EU-Gesetzgebung enthält keinerlei spezifische Regelungen. Die Urheberrechtsrichtlinie überlässt es den EU-Mitgliedstaaten, in gewissen besonderen Fällen bestimmte Ausnahmen und Beschränkungen, namentlich für Menschen mit Behinderungen, vorzusehen. Sie anerkennt jedoch, dass sich die Unterschiede bei den Ausnahmen und Beschränkungen direkt negativ auf den Binnenmarkt im Bereich der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte auswirken.
1.4.2 Modernisierung des Urheberrechts
Die Empfehlungen der AGUR12 zur Pirateriebekämpfung setzen für die Verbesserung der Rechtsdurchsetzung primär bei den Providern an. Im Bericht «Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Providern» kommt die Arbeitsgruppe
58 ABl. L 167 vom 22.06.2001, S. 10.
59 WIPO-Studie über die Beschränkungen und Ausnahmen bezüglich des Urheberrechts zugunsten Sehbehinderter, erstellt von Judith Sullivan und vorgestellt im September 2006 an der 15. SCCR-Tagung (Dokument SCCR/15/7), S. 31 ff.