Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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darbieten, das im Rahmen der Darbietung geschaffen oder erstmals festgelegt wurde.

Als «audiovisuelle Festlegung » gilt die «Verkörperung von bewegten Bildern mit oder ohne Ton oder von Darstellungen derselben in einer Weise, dass sie mittels einer Vorrichtung wahrgenommen, vervielfältigt oder wiedergegeben werden können». Diese Begriffsbestimmung orientiert sich an der Definition des Begriffs «Festlegung» in Artikel 2 Buchstabe c WPPT und umfasst auch die visuellen Elemente. Wie die Vereinbarte Erklärung zu Artikel 2 Buchstabe b bestätigt, lässt sie die Definition des Begriffs «Festlegung» gemäss WPPT unberührt.

Die Begriffe «Sendung» und «öffentliche Wiedergabe» werden über eine Anpassung der Formulierungen in Artikel 2 WPPT und Artikel 3 des Rom-Abkommens definiert und umfassen auch nur Bilder. Mit diesen Begriffsbestimmungen gewährleisten die Vertragsstaaten eine Gleichbehandlung der ausübenden Künstler hinsichtlich ihrer visuellen, akustischen oder audiovisuellen Darbietungen.

Art. 3 Schutzberechtigte

Der im Vertrag verankerte Schutz gilt in erster Linie für die ausübenden Künstler, die Angehörige eines Vertragsstaates sind. Gemäss Absatz 2 wird der gewöhnliche Aufenthalt der Staatsangehörigkeit gleichgestellt. Folglich ist der Vertrag auch auf ausübende Künstler anwendbar, die zwar keine Angehörigen eines Vertragsstaates sind, aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort haben.

Art. 4 Inländerbehandlung

Laut Absatz 1 gilt die Inländerbehandlung nur für die im Vertrag ausdrücklich genannten ausschliesslichen Rechte und das Recht auf angemessene Vergütung gemäss Artikel 11. Sie gilt folglich nicht für die zusätzlichen Rechte, die die nationalen Gesetzgeber möglicherweise einräumen. Der in Artikel 12 Absatz 3 genannte Anspruch auf Lizenzgebühren oder angemessene Vergütung stellt ein solches zusätzliches Recht dar und untersteht somit nicht dem Grundsatz der Inländerbehandlung (im Gegensatz zum Recht auf eine angemessene Vergütung nach Art. 11 Abs. 2)79. Eine Vertragspartei, die auf nationaler Ebene einen solchen Anspruch auf Vergütung (als zusätzliches Recht) kennt, ist folglich nicht verpflichtet, diesen auch den Angehörigen der anderen Vertragsstaaten zu gewähren.

Aufgrund von Absatz 2 können die Vertragsstaaten den Umfang und die Dauer des den Angehörigen einer anderen Vertragspartei gewährten Schutzes hinsichtlich des Rechts auf Sendung und öffentliche Wiedergabe auf die Rechte einschränken, die ihren eigenen Angehörigen durch die andere Vertragspartei gewährt werden (Gegenseitigkeitsprinzip). Folglich ist eine Vertragspartei, die ein ausschliessliches Recht (Art. 11 Abs. 1) vorsieht, berechtigt, den Angehörigen einer anderen Vertragspartei, die sich für ein solches Recht anstelle des ausschliesslichen Rechts entschieden hat (nach Art. 11 Abs. 2), nur ein Recht auf angemessene Vergütung zu gewähren. Eine Vertragspartei, die ein Recht auf angemessene Vergütung gewährleistet, ist jedoch verpflichtet, dieses Recht den Angehörigen einer anderen

79 Siehe auch den Kommentar zu Artikel 12 Absatz 3 BTAP weiter unten.