Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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dasselbe Ziel wie das Postulat Recordon. Aus den genannten Gründen ist eine Umsetzung dieses Anliegens zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angezeigt.
Die Motion Fluri vom 28. August 2013 (13.3583 Abgeltung für Urheberinnen und Urheber) verlangt die Einführung eines Verleihrechts. Die hier vorliegenden Anpassungen des URG enthalten einen entsprechenden Vorschlag.
Die Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 6. Juni 2014 (14.3293 Abgabe auf leeren Datenträgern) beauftragt den Bundesrat, Alternativen zum System der Leerträgervergütung zu unterbreiten. Die AGUR12 hat sich gegen einen Systemwechsel ausgesprochen. Die eingehende Prüfung der Verhältnisse hat gezeigt, dass ein Wechsel nicht angezeigt ist.
Das Postulat Bieri vom 11. Dezember 2014 (14.4150 URG-Revision. Einführung eines Verleihrechts) zielt ebenfalls auf die Einführung eines Verleihrechts ab. Die in diesem Bericht vorgeschlagenen Änderungen tragen dem Anliegen Rechnung.
2 Kommentar zu den Bestimmungen
2.1 Vertrag von Peking
Präambel
Der Vertrag von Peking weist auf die beträchtlichen Auswirkungen der Informations- und Kommunikationstechnologien auf die Produktion und Nutzung audiovisueller Darbietungen hin und betont gleichzeitig das Erfordernis einer Anpassung der internationalen Regeln an diese Entwicklung. Er anerkennt ferner die Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der ausübenden Künstler und dem umfassenderen öffentlichen Interesse, vor allem in Sachen Bildung, Forschung und Zugang zu Informationen, zu wahren.
Art. 1 Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Verträgen
Trotz seiner engen Verbindungen zum WPPT ist der Vertrag von Peking ein eigenständiger völkerrechtlicher Vertrag. Er bildet kein Sonderabkommen im Sinne von Artikel 20 der Berner Übereinkunft und keine Ausnahme von den Verpflichtungen aus dem WPPT oder dem Rom-Abkommen und berührt keinerlei Rechte oder Pflichten aus anderen Verträgen. In den Vereinbarten Erklärungen zu Artikel 1 und Artikel 1 Absatz 3 wird daher klargestellt, dass keine Bestimmung des Vertrags die Rechte oder Pflichten aus dem WPPT oder dem Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum (TRIPS-Abkommen)78 berührt und keine Pflicht zur Ratifizierung oder zum Beitritt zum WPPT begründet. Im Übrigen berührt der Vertrag den Schutz der Urheber in keiner Weise.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Die Bestimmung des Begriffs «ausübende Künstler» entspricht genau der Definition von Artikel 2 Buchstabe a WPPT. Die Vereinbarte Erklärung zu Artikel 2 Buchstabe a bezieht sich insbesondere auf improvisierte Werke. Sie stellt klar, dass die Definition auch jene Personen umfasst, die ein Werk der Literatur oder Kunst