Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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Werke über das Internet birgt zudem das Risiko, dass die Schweiz zu einem Hafen für Piraterieplattformen würde.20
Aus dem Umstand, dass Schrankenregelungen jeweils nur national wirken, ergibt sich ein weiteres Problem. In der Schweiz könnten Nutzer, die eine Flatrate bezahlen, erlaubterweise urheberrechtlich geschützte Werke hochladen. Ist das hochgeladene Werk aber auch von anderen Staaten aus zugänglich, besteht in diesen Staaten in der Regel ein Gerichtsstand und das dortige Recht würde Anwendung finden. Eine schweizerische Insellösung ist damit kein gangbarer Weg.
In der öffentlichen Diskussion über Flatratemodelle noch weitgehend ausgeblendet wird die Möglichkeit, solche Modelle im Rahmen der Vertragsfreiheit freiwillig zu vereinbaren. Bereits heute bestehen zahlreiche Flatrateangebote auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen, wie beispielsweise Napster, Netflix, Cablecom My Prime, Spotify, Simfy oder Deezer. Die Angebote umfassen den Download oder das Streaming und sind entweder werbefinanziert oder erfordern die Bezahlung einer Abonnementsgebühr. Im Gegensatz zu den Flatratemodellen, die auf einer Urheberrechtsschranke beruhen, erfasst die Lizenz nicht alle Werke, sondern lediglich diejenigen, die Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung sind. Das lizenzierte Angebot steht dann aber auch tatsächlich zur Verfügung, während die Urheberrechtsschranken lediglich die Möglichkeit zur Nutzung, nicht aber eine Pflicht der Rechteinhaber vorsehen, ihre Inhalte zur Verfügung zu stellen. Vertraglich vereinbarte Flatratemodelle greifen im Gegensatz zu den Urheberrechtsschranken nicht in die Rechtspositionen der Betroffenen ein. Es steht ihnen frei, bei einem solchen Modell mitzumachen. Sie sind deshalb auch mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen vereinbar.
Schliesslich besteht eine Verwertungsform, die zwischen der Kollektivverwertung im engeren Sinn und der Individualverwertung angesiedelt ist, die erweiterte Kollektivlizenz. Die Rechtsfigur der «erweiterten Kollektivlizenz» oder international bekannt unter dem Begriff «extended collective license» stammt ursprünglich aus den Rechtsordnungen der nordischen Länder und hat sich dort seit den 1960er Jahren nicht nur bewährt, sondern auch ihren Anwendungsbereich erweitert und sogar Eingang in ausgewählte EU-Dokumente gefunden.
Auch wenn es sich bei dem Begriff um einen Sammelbegriff handelt, der in verschiedenen nordischen Rechtsordnungen unterschiedlich definiert wird und sich mit der Zeit entwickelt hat, sind drei Elemente prägend: Eine erweiterte Kollektivlizenz setzt, erstens, die Existenz einer Verwertungsorganisation voraus, die die Rechte ihrer Mitglieder in ihrem Tätigkeitsbereich wahrnimmt und für letzteren repräsentativ ist, d.h. einen erheblichen Teil der Inhaber der Urheberrechte im jeweiligen Nutzungsgebiet vertritt. In der Regel bedürfen Verwertungsorganisationen, die eine erweiterte Kollektivlizenz erteilen, einer staatlichen Anerkennung. Zweitens bestehen Lizenzvereinbarungen zwischen der entsprechenden Verwertungsorganisation und bestimmten Nutzern. Das dritte und entscheidende Element ist eine gesetzliche Bestimmung, die den Anwendungsbereich dieser Lizenzvereinbarungen auf Werke von Rechteinhabern
20 AUDIOVISION SCHWEIZ / IFPI SCHWEIZ / MUSIKSCHAFFENDE SCHWEIZ / SIG SCHWEIZERISCHE INTERPRETENGENOSSENSCHAFT / SUISA / SWISSPERFORM, Musik- Flatrate - mehr Schnapsidee als Segen!, S. 2f. (http://www.ifpi.ch/tl_files/ifpi_2010/artikel/inhalte/Replik%20Leonhard%20d.pdf).