Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 16 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD über die Anhörung zur

Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV)

ein Instrument, das nicht auf einem Handelsplatz gehandelt wird, vermutungsweise als nicht liquid gilt.

Was Artikel 43 (Nachhandelstransparenz für Effekten) betrifft, so beantragt die UBS die Aufnahme einer Regelung wonach bei bilateralem Handel eine aggregierte Publikation am Ende eines Handelstages genügt. Ferner soll der Betreiber eines organisierten Handelssystems, der kein eigenes Nachhandelstransparenzregister führt, die ihm gemeldeten Informationen zu den am organisierten Handelssystem getätigten Abschlüssen in Aktien zwecks Veröffentlichung an einen schweizerischen Handelsplatz weiterleiten können, an welchem die entsprechende Aktie zum Handel zugelassen ist.

3.2.2.3 Zentrale Gegenparteien

Zwecks Erreichung einer Gleichbehandlung von zentralen Gegenparteien in der Schweiz und der EU regt die SIX bei Artikel 46 (Eigenmittel) die explizite Festlegung eines Kapitalunterlegungssatzes von 8% an sowie bei Artikel 47 (Risikoverteilung), dass eine zentrale Gegenpartei die entsprechenden Kreditrisiken mit anderen Gegenparteien basierend auf der heutigen Berechnungsgrundlage überwacht.

L&S schlagen punkto Artikel 49 (Übertragbarkeit) die Streichung von Absatz 1 Buchstabe b vor, während B&K eine Ergänzung der Bestimmung als angezeigt erachten. Die UBS regt mit Blick auf indirekte Teilnehmer zusätzliche Ausführungsbestimmungen zu Artikel 59 FinfraG (Segregierung) wie auch zu Artikel 60 FinfraG (Anerkennung ausländischer zentraler Gegenparteien) an.

3.2.2.4 Zentralverwahrer

CS und UBS formulieren einen Vorschlag für eine Ausführungsbestimmung zu Artikel 61 FinfraG (Begriffe) sowie Ergänzungen bei Artikel 51 (Nebendienstleistungen). Letzteres gilt auch für B&K und ASIP, während umgekehrt SIX die Streichung der Bestimmung anregt.

Punkto Eigenmittel (Art. 54) und Risikoverteilung (Art. 55) verweist die SIX auf ihre Ausführungen zu den entsprechenden Bestimmungen für zentrale Gegenparteien.

3.2.2.5 Transaktionsregister

Gemäss SGV ist das Transaktionsregister mit exklusiver und eigener Infrastruktur, Personal und Organisation zu führen (Art. 57) und die Daten sind exklusiv in der Schweiz aufzubewahren und zu verwalten (Art. 58). SGV beantragt zudem, Artikel 59 Absatz 2 (Datenveröffentlichung) zu streichen. Die Bestimmung sei unpräzis und das Transaktionsregister richte sich nicht an die breite Öffentlichkeit.

Was den Datenzugang für inländische Behörden betrifft (Art. 60), so beantragt die El-Com, dass in der FinfraV oder im Erläuterungsbericht klargestellt wird, dass unter einem unmittelbaren Zugang im Sinne des Gesetzes (Art. 77 FinfraG) ein «direkter, jederzeitiger und permanenter Zugang zum Transaktionsregister» gemeint ist. Weiter führt die ElCom aus, sie habe zurzeit mangels einer entsprechenden Vereinbarung (z.B. eines Stromabkommens) keinen Zugang zu den Daten bei der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER). Daher müsse für eine rechtskonforme Umsetzung von Artikel 26a StromVV9 die Lieferungen von EMIR-Daten direkt auch an die ElCom erfolgen. Dies sei im erläuternden Bericht zur FinfraV zu präzisieren.

9 SR 734.71