Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 16 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD über die Anhörung zur
Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV)
möchten die Meldung ohne Einwilligung des Kunden auch erlauben, wenn keine Meldepflicht besteht. LCH.Clearnet formuliert diverse Vorschläge zur praktischen Umsetzung.
SIX beantragt die Streichung von Artikel 90 (Meldung von Änderungen), da bereits in Anhang 2 und in Artikel 105 FinfraG enthalten. SFAMA beantragt die Streichung von Absatz 1 aus dem gleichen Grund.
SBVg und Privatbanken machen zu Artikel 91 Absatz 1 (Pflicht zur Risikominderung) einen Vorschlag, bei dem auf den Begriff der natürlichen Person verzichtet werden kann. SFAMA möchte ergänzen, dass eine Delegation der Pflichten möglich ist und zwar auch wenn der beauftrage Dritte und die Gegenpartei der delegierenden Partei identisch oder Gruppengesellschaften sind.
VAV, SBVg, UBS und SFAMA finden, die Fristen nach Artikel 92 (Bestätigung der Vertragsbedingungen) seien zu verlängern.
Die Privatbanken fänden es angemessen, auch die kleinen Finanziellen Gegenparteien von der Pflicht zur Portfolioabstimmung nach Artikel 93 zu befreien. Ähnlich argumentieren SBVg, UBS und SFAMA, welche die Pflicht auch als einseitig ausgestaltet zulassen möchten mit der Möglichkeit, dass die Abstimmung mangels Widerspruchs der Gegenpartei als erfolgt gilt. VSKB möchte bei den Portfolioabstimmungen tiefere zeitliche Frequenzen vorsehen.
L&S, SBVg, economiesuisse, UBS und SFAMA beantragen, die Streichung oder Anpassung von Artikel 94 Absatz 1, da die Streitbeilegung nicht auf Rechtsstreitigkeiten sondern auf die Beseitigung von Differenzen über Besicherungsbetrag oder Portfolioausgleich ausgerichtet ist.
Die Privatbanken und SBVg möchten Währungsswaps und Währungstermingeschäfte von der Berechnung des Schwellenwerts in Artikel 97 (Pflicht zum Austausch von Sicherheiten) ausnehmen. STSA beantragt, mit Vorschriften in diesem Bereich noch zuzuwarten, bis die internationalen Regelungen klar sind. SBVg und UBS möchten die geplanten internationalen Regeln schon aufnehmen. SwissHoldings hält den Betrag von CHF 500 000 zu tief.
CS, SBVg, ISDA, UBS und SFAMA möchten den Austausch von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen nach Artikel 98 erst am zweiten Geschäftstag erfolgen lassen. SBVg und VSKB möchten die Pflicht täglicher Bewertung der Sicherheiten nur für grosse Gegenparteien einführen.
SBVg, ISDA, UBS und SFAMA möchten in Artikel 99 Anpassungen bei der Handhabung von Ersteinschusszahlungen in Anlehnung an eine sich abzeichnende internationale Entwicklung.
Nach der CS, SBVg, UBS und SFAMA sollte es in Artikel 100 (Berechnung der Ersteinschusszahlung) möglich sein, in einer Derivatkategorie die Methode nach Absatz 1 und in einer anderen die nach Absatz 5 zu wählen. Auch sollte ein Wechsel unter den Methoden zulässig sein. ISDA möchte Modellwechsel unter bestimmten Voraussetzungen zulassen und für Nichtfinanzielle Gegenparteien die Möglichkeit eröffnen, eine von ISDA erarbeitete Methode zu verwenden.
Bei der Liste der zulässigen Sicherheiten nach Artikel 101 möchten CS, UBS sowie L&S den Ausdruck «kreditgebend» weil unnötig streichen. CS, SBVg, UBS und SFAMA möchten auch Geldmarktfonds als zulässig bezeichnen lassen. EXPERTsuisse möchte eine Delegationsnorm zum Erlass von Detailbestimmungen. Nach L&S sollte eine Pflicht zur täglichen Bewertung nur vorgesehen werden, soweit dies internationalen Standards entspricht.