Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 16 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD über die Anhörung zur

Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV)

fentlich-rechtliche Körperschaften und eidgenössische und kantonale Unternehmen des öffentlichen Interesses aufführen.

Was die Bestimmungen zur Sicherstellung eines geordneten Handels (Art. 30) sowie zum

algorithmischen Handel und zum Hochfrequenzhandel (Art. 31) betrifft, so beantragen

SIX und VSKB die Streichung von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d. Die Vorschrift sei nicht umsetzbar. Gemäss Ochsner ist nicht klar, was in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe e mit dem «benachbarten» Markt gemeint sei.

Die SIX lehnt weiter die Regelung von Artikel 30 Absatz 4 (Kennzeichnung von Leerverkäufen) ab. Solle eine Kennzeichnung von Leerverkäufen angestrebt werden, so solle diese auch für Effektenhändler gelten. Alliance sud und SGB beantragen, dass Teilnehmer an einem Handelsplatz zwingend dazu verpflichtet werden, Leerverkäufe zu kennzeichnen. Ochsner wirft die Frage auf, wer definiere, was unter einem «Leerverkauf» zu verstehen sei.

Der SGB begrüsst die Vorschriften zum algorithmischen Handel und zum Hochfrequenzhandel ausdrücklich. Er beantragt indessen, dass Teilnehmer, die den algorithmischen Handel betreiben, dies nicht nur dem Handelsplatz, sondern auch der FINMA melden müssen. Gemäss UniZH FinReg ist die vorgeschlagene Regelung in weiten Teilen gelungen. Allerdings sollen die technischen Regulierungsstandards zu MiFID nach Ansicht von UniZH FinReg nicht den einzelnen Handelsplätzen zur Konkretisierung überlassen werden. Zwecks Schaffung einheitlicher und wettbewerbsneutraler Voraussetzungen für sämtliche Handelsplätze im Inland sei es zielführender, die Eckwerte dieser Standards in einem FINMA-Rundschreiben zu verankern. Zudem wird vorgeschlagen, die Einhaltung der regulatorischen Auflagen für Algo- und Hochfrequenzhändler durch die FINMA beaufsichtigen zu lassen.

Gemäss SIX, SBVg, VAV und VSKB fehlen in der Verordnung Begriffsdefinitionen zum algorithmischen Handel und zum Hochfrequenzhandel. Die BX fordert eine Streichung von Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben b und c. SIX, SBVg und VAV wiederum verlangen eine Streichung von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d. Diese Bestimmung sei überflüssig und irreführend formuliert. Ein Teilnehmer könne nicht sicherstellen, dass seine Systeme es (technisch) gar nicht erst zulassen würden, unzulässige Verhaltensweisen auszuführen. Der Teilnehmer könne höchstens sicherstellen, dass auf Grund der korrekten Eingabe von Parametern tatsächlich keine unzulässigen Verhaltensweisen erfolgen. Ochsner wirft die Frage auf, wann für wen die Informationen gemäss Artikel 31 Absatz 1 kenntlich zu machen sind. Er regt zudem an, Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer 2 in eine eigenständige Bestimmung auszulagern.

CS und UBS sind schliesslich der Ansicht, die Pflichten der Teilnehmer im Zusammenhang mit algorithmischem Handel und Hochfrequenzhandel (Art. 31) sollten für Market-Maker nicht gelten. Diese seien bereits von Artikel 30 Absatz 3 erfasst.

Ochsner beantragt, in Artikel 32 Absatz 3 (Überwachung des Handels) den Begriff «beziehungsweise» durch «oder» zu ersetzen.

SBVg ist der Auffassung, in Artikel 33 Absatz 1 (Zulassung von Effekten durch eine Börse) müsse es heissen «aller zugelassenen oder (anstatt und) kotierten Effekten». Es gäbe auch Titel, die zum Handel zugelassen, aber nicht kotiert sind. Ochsner macht einen sinngemässen Vorschlag.

Gemäss L&S und SFAMA sollten für die Mitglieder der Beschwerdeinstanz (Art. 35) auch Auftragsverhältnisse sowie andere vertragliche Beziehungen ausgeschlossen werden, welche zu Interessenkollisionen führen.

Was die Aufzeichnungs- und Meldepflicht der Teilnehmer (Art. 36 und 37) betrifft, so

machen alliance sud und SBG geltend, die Ausdehnung der Meldepflicht (Art. 37) auf erwor-