Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 16 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD über die Anhörung zur

Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV)

träge einerseits und der Aktien andererseits gemeint sei. Auch Ochsner moniert die vorgeschlagene Formulierung. Er schlägt vor, die Bestimmung in Anlehnung an das Recht der EU zu formulieren.

BX, SIX, SBVg und VSKB beantragen eine Streichung von Artikel 26 Absatz 3. Es wird insbesondere geltend gemacht, durch die Offenlegung von nicht verbindlichen Interessenbekundung könnte der Markt manipuliert werden. Die CS ist ferner der Ansicht, dass in Bezug auf Artikel 26 Absatz 4 im Erläuterungsbericht klargestellt werden sollte, dass die in Artikel 5 Absatz 1 MiFIR geregelten Volumenbegrenzungen in der Schweiz nicht eingeführt werden. Der SGB ist im Gegenteil der Ansicht, die erwähnten Volumenbegrenzungen seien explizit in die FinfraV aufzunehmen.

CS, L&S, SVSP und UBS erachten die Einführung einer Vorhandelstransparenz für andere Effekten als Aktien (Art. 27) als verfrüht. Sie beantragen demgemäss eine Streichung von Artikel 27. Die Vorhandelstransparenz für andere Effekten als Aktien solle erst dann eingeführt werden, wenn die Auswirkungen der entsprechenden Vorschriften in anderen Jurisdiktionen (vorab der EU) auf die Märkte und die Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer abgeschätzt werden können. SBVg schlägt vor, auf die vorgesehene Regelung zu verzichten und stattdessen den Handelsplätzen zu überlassen, ob sie Bestimmungen zur Vorhandelstransparenz für andere Effekten als Aktien vorsehen.

BX und VSKB machen geltend, auch in Artikel 27 sei von einer Veröffentlichungspflicht für Interessenbekundungen abzusehen. Sollte an einer entsprechenden Transparenzpflicht festgehalten werden, sei gemäss dem VSKB die Aufzählung in Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a als alternative Auflistung auszugestalten.

Gemäss VAV und den Privatbanken ist der in Artikel 27 Absatz 2 verwendete Begriff des liquiden Marktes zu konkretisieren. Da die entsprechende Regelung in der EU noch nicht feststeht, schlagen die Privatbanken vor, ihn durch den Begriff des standardisierten Marktes zu ersetzen.

Des Weiteren beantragen die Privatbanken, Artikel 27 Absatz 4 zu streichen und sämtliche Geschäfte mit kleinen Nichtfinanziellen Gegenparteien von der Vorhandelstransparenz zu befreien. Alternativ könnten auch Derivatgeschäfte zur Reduzierung von Risiken gemäss Artikel 83 von der Vorhandelstransparenz ausgenommen werden. Gemäss dem VAV sollte klargestellt werden, dass die gleichen Transaktionen von Artikel 27 Absatz 4 erfasst seien, die nach Artikel 98 Absatz 3 FinfraG i.V.m. Artikel 83 FinfraV von der Berechnung des Schwellenwertes ausgenommen sind.

Die BX schliesslich beantragt, für den Handel mit Aktien und anderen Effekten dieselben Ausnahmen zur Vorhandelstransparenz vorzusehen. Dabei seien zusätzlich zu den vorgesehenen Ausnahmen auch Handelsmodelle auszunehmen, bei denen nur die Veröffentlichung der besten Geld- und Briefkurse und Volumen der Aufträge vorgesehen ist.

In Bezug auf Artikel 28 (Nachhandelstransparenz) ist nach Auffassung von CS und UBS die Regelung von Fristen und Ausnahmen auch weiterhin den Handelsplätzen zu überlassen. L&S und UBS schlagen zudem vor, in Artikel 28 Absatz 1 klarzustellen, dass es sich um Abschlüsse «über Effekten» handelt.

Die SIX ist der Meinung, Artikel 29 (Ausnahmen von der Vor- und Nachhandelstransparenz) sei unpraktikabel und daher zu streichen. Die UBS schlägt vor, auf die Einschränkung, wonach die Effektengeschäfte «im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken» getätigt werden müssen, zu verzichten. SBVg und VSKB wiederum plädieren dafür, Effektengeschäfte mit den in Artikel 29 Absatz 2 aufgeführten Stellen ohne weitere Voraussetzungen von der Transparenzpflicht auszunehmen, sobald diese auf der Liste des EFD aufgeführt werden. SFAMA schliesslich möchte in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a auch öf-