Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 16 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD über die Anhörung zur
Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV)
3 Wichtigste Ergebnisse der Anhörung
3.1 Allgemeine Bemerkungen
Die Stossrichtungen der FinfraV werden grundsätzlich begrüsst. So sollen etwa SIX sowie economiesuisse zufolge mittels einer adäquaten und pragmatischen Umsetzung internationaler Standards gleiche Ausgangsbedingungen für die Marktteilnehmer geschaffen werden, so dass der Zutritt zu ausländischen Märkten gesichert und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes gestärkt werden. Dies wird bspw. auch vom Centre patronal sowie von den Kantonen FR und VD betont. Für die SIX und economiesuisse hat zudem die Sicherstellung der Äquivalenz «oberste Priorität». Diesbezüglich weisen die VAV sowie die SBVg darauf hin, dass positive Äquivalenzentscheidungen zur Reduktion von Implementierungskosten führen würden. Auch CS, VSKB, SFAMA, LCH.Clearnet und Centre patronal begrüssen die durch die FinfraV vorgenommenen Präzisierungen des FinfraG zur Schaffung der Äquivalenz ohne «Swiss Finish», während umgekehrt für den SGB bereits die Regulierung im FinfraG zu wenig weit geht. Seitens des SVV wird die vorgesehene Eigenständigkeit in Bereichen geschätzt, in welchen sich das europäische Recht nicht bewährt hat.
Im Bereich der Finanzmarkinfrastrukturen wird die Einführung der Vorhandelstransparenz für andere Effekten als Aktien als verfrüht erachtet. Sie solle erst dann eingeführt werden, wenn die Auswirkungen der entsprechenden Vorschriften in anderen Jurisdiktionen (vorab der EU) auf die Märkte und die Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer abgeschätzt werden können. Die Vorschriften zum algorithmischen Handel und zum Hochfrequenzhandel werden grundsätzlich begrüsst. Kontrovers beurteilt wird hingegen die vorgeschlagene Ausdehnung der Meldepflicht der Teilnehmer von Handelsplätzen und der Effektenhändler auf Finanzinstrumente mit einer oder mehreren zum Handel zugelassenen Effekten als Basiswert sowie auf Angaben zur Kundenidentifizierung. Die Kritiker der Ausdehnung erachten diese im Wesentlichen als zu kostenintensiv. Verschiedentlich wird zudem gewünscht, dass der Begriff des organisierten Handelssystems konkretisiert wird und die Übergangsfristen im Bereich der Handelsplätze ausgedehnt werden.
Im Bereich des Derivatehandels erfolgten zahlreiche Eingaben zu Begrifflichkeiten und technischen Präzisierungen. Substantiell werden von Seiten der Finanzbranche verschieden geartete Änderungsvorschläge für eine erleichterte Anwendbarkeit ausländischen Rechts bei der Erfüllung der Pflichten im Derivathandel eingebracht. Im Weiteren äussert die Branche namentlich die Besorgnis, dass die schweizerischen Anforderungen im Bereich der Risikominderungspflichten (insbesondere beim Austausch von Sicherheiten) früher greifen und strenger sind, als die ausländischen Regelungen, die derzeit noch im Entstehen begriffen seien.
3.2 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen der FinfraV
3.2.1 Allgemeine Bestimmungen
SBVg und UBS möchten in Artikel 2 (Begriffe) nicht 20 sondern 150 Kunden als Schwellenwert einführen. Zudem soll nach SBVg und VSKB bei der Ausnahme für Derivatgeschäfte in Bezug auf Strom und Gas die Voraussetzung des Handels über ein organisiertes Handelssystem gestrichen werden.
New Re möchte Produkte, mit denen versicherbare Risiken übernommen werden und die ähnliche Effekte wie Versicherungs-, Rückversicherungs- oder Retrozessionsverträge haben, vom Derivatbegriff ausnehmen.