Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 16 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD über die Anhörung zur
Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV)
CS, SBVg, ISDA, UBS und SFAMA möchten keinen Wertabschlag nach Artikel 102 für Sicherheiten, die in bar geleistet werden, und auch hier Bestimmungen aufnehmen, die die kommende internationale Entwicklung abbilden. SFAMA beantragt eine Kompetenz der FINMA, Bestimmungen zu den Wertabschlägen von Sicherheiten im Lichte internationaler Standards und Rechtsentwicklungen anzupassen. VSKB möchte Artikel 102 Absatz 2 streichen.
Nach einem Vorschlag der SBVg zu Artikel 103 (Grenzüberschreitende Geschäfte) sollen Risikominderungspflichten, ausser Austausch von Sicherheiten, die ein Mitwirken der Gegenpartei erfordern würden, auf der Basis einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung auch einseitig erfüllt werden können.
EXPERTsuisse (ähnlich VAV) und VSKB möchten für die Dokumentationspflicht nach Artikel 110 eine Übergangsfrist vorsehen und beantragen diverse technische Präzisierungen zur Prüfpflicht nach Artikel 111. Beantragt wird zudem ein Prüfrhythmus von mindestens drei Jahren. STSA spricht sich für eine limitierte und nicht eine volle Prüfung aus.
L&S möchte Artikel 110 Absatz 2 als nicht angemessen streichen, der Nichtfinanziellen Gegenparteien ermöglicht, den Beschluss nicht mit Derivaten handeln zu wollen, schriftlich zu fassen, worauf die Dokumentationspflicht wegfällt. SGV, VSV, SBVg, UBS und SFAMA möchten die Regel beibehalten und auf Finanzielle Gegenparteien ausdehnen.
VSV regt eine ergänzende Regelung bei Delegation von Pflichten an den Vermögensverwalter an.
SwissHoldings und economiesuisse möchten die Artikel 110 und 111 weil zu weit gehend gänzlich streichen, Vischer zumindest für die kleinere Unternehmen.
3.2.3.2 Positionslimiten für Warenderivate
Alliance sud und die SP kritisieren, dass der Bundesart von seiner in Artikel 118 FinfraG eingeräumten Möglichkeit, Positionslimiten für Warenderivate einzuräumen, noch keinen Gebrauch macht. Er verpasse damit die Chance, frühzeitig der entsprechenden USamerikanischen und europäischen Gesetzgebung gerecht zu werden, und gefährde den Zugang schweizerischer Handelsplattform-Anbieter zum internationalen Markt. Ausserdem gehe er das Risiko ein, die Schweiz zur Regulierungs-Oase zu machen.
3.2.3.3 Ausnahmen vom Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation
B&K regen an, in Artikel 120 (Rückkauf eigener Beteiligungspapiere) eine Ausnahme für
den Rückkauf eigener Aktien ausserhalb eines veröffentlichten Rückkaufsprogramms aufzunehmen. Weiter beantragen B&K in Artikel 125 (zulässige Mitteilung von Insiderinformationen) eine Ausnahme für die Weitergabe von Insiderinformationen an bedeutende oder kontrollierende Aktionäre aufzunehmen, wenn diese einen berechtigten Anspruch auf die Kenntnis der Insiderinformationen haben und sich zur Geheimhaltung und Einhaltung der für Organmitglieder geltenden Handelsrestriktionen verpflichten.
3.2.4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
CS, SFAMA, SVSP, SBVg und UBS beantragen bezüglich Artikel 126 (Finanzmarktinfrastrukturen), dass sämtliche Pflichten des 1.–3. Abschnitts des 1. Kapitels des 2. Titels erst 12 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung gelten sollen. SIX, SBVg und VAV beantragen, dass Übergangsbestimmungen für die neuen Anforderungen im Bereich der Meldepflicht für Teilnehmer an einem Handelsplatz aufgenommen werden. Gemäss L&S und VSKB sollten auch Übergangsfristen für die Umsetzung von Artikel 39 (Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten) und Artikel 40 (Sicherstellung eines geordneten Han-