Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 16 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD über die Anhörung zur
Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV)
bene oder veräusserte Finanzinstrumente mit einer oder mehreren zum Handel zugelassenen Effekten als Basiswert müsse auch im Bereich der Aufzeichnungspflicht (Art. 36) erfolgen. Ferner bemängeln alliance sud, SGB und Ochsner, dass keine Angaben zur Dauer der Aufzeichnungs- und Meldepflicht gemacht werden. Von alliance sud und SBV wird eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren vorgeschlagen. Für Ochsner kommt u.U. auch eine Frist von weniger als 10 Jahren in Frage. B&K regen an, in Artikel 36 klarer zum Ausdruck zu bringen, dass sich die Aufzeichnungspflicht auf zum Handel zugelassene Effekten bezieht.
Gemäss BX und SIX mangelt es in Artikel 37 Absatz 1 (Meldepflicht) an einer umfassenden Definition des eigentlichen Meldeobjektes. Sie bedauern es zudem, dass die Aufzeichnungs- und Meldepflicht neu auch in der bundesrätlichen Verordnung und nicht nur in den Regularien der FINMA thematisiert werden. Die SIX würde es begrüssen, wenn im Erläuterungsbericht festgehalten wird, dass für Fragen der Meldepflicht die FINMA als zentrale Instanz zuständig bleibt und die vorgesehene Aufteilung der Regelung auf die FinfraV und die FinfraV-FINMA nicht zu einer Kompetenzaufsplittung führt.
Alliance sud, SBG und SKK begrüssen die in Artikel 37 Absatz 2 vorgeschlagene Ausdehnung der Meldepflicht ausdrücklich. CS, Economiesuisse, L&S, SFAMA, SBVg, SVSP, VAV, VSKB und UBS lehnen diese hingegen ab. Für eine solche bestehe keine gesetzliche Grundlage und sie sei sehr kostenintensiv. Ferner sei der Begriff des Finanzinstruments zu unbestimmt. Sollte es bei einer Meldepflicht für Finanzinstrumente bleiben, so sei nach Ansicht der CS und VSKB zumindest näher zu bestimmen, was unter dem Begriff der Finanzinstrumente zu verstehen ist. Nach Ansicht von VSKB soll die Meldepflicht im Vergleich zum heutigen Recht eingeschränkt werden auf Abschlüsse in Effekten, die in der Schweiz kotiert (und nicht generell zum Handel zugelassen) sind. Die Privatbanken schliesslich sind der Ansicht, die Meldepflicht sollte lediglich auf Abschlüsse in Finanzinstrumenten ausgedehnt werden, die an einem Handelsplatz in der Schweiz kotierte Effekten als Basiswert haben.
Die SIX erachtet die in 37 Absatz 4 Einleitungssatz vorgesehene Voraussetzung, wonach einer Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG abgeschlossen werden muss, als zu komplex. Sie weist darauf hin, dass der Abschluss solcher Vereinbarungen von der Kooperationsbereitschaft ausländischer Handelsüberwachungsstellen abhängig ist, welche nicht erzwungen werden kann. Zudem sei in der EU eine Meldestelle nicht mit einem Handelsplatz und dessen Handelsüberwachungsstelle verbunden. Sie schlägt daher vor, den direkten Datenaustausch zwischen ausländischen Aufsichtsbehörden und/oder der ESMA und der FIN-MA anzustreben, allenfalls unter Einbezug der inländischen Handelsüberwachungsstellen für die technische Abwicklung und Auswertung. SFAMA, UBS, die Privatbanken und VSKB beantragen, die erwähnte Voraussetzung ersatzlos zu streichen.
Die Privatbanken und VSKB beantragen ferner, in Artikel 37 Absatz 4 die Zweigniederlassung zu streichen und dafür in Buchstabe b eine Ausnahme vorzusehen, für Abschlüsse im Ausland, sofern diese von einem für den Abschluss im Ausland beigezogenen Dritten gemäss den für diesen anwendbaren Vorgaben getätigt werden. SBVg plädiert für eine ersatzlose Streichung von Zweigniederlassungen.
SKK begrüsst die vorgeschlagene Regelung zur Identifizierung der Kundinnen und Kunden ausdrücklich, zumal dies im EU-Raum bereits Standard sei. BX, CS, Economiesuisse, UBS und VSKB erachten diese hingegen als zu weit reichend. Die Angaben sollen sich gemäss CS und UBS (entsprechend der heute geltenden, in Art. 15 Abs. 2 und 3 BEHG festgehaltenen Regelung) auf die Kundenart, und nicht auf Kundendaten beziehen. Sollte die Bestimmung nicht gestrichen werden, so wäre gemäss VSKB auf Stufe Verordnung zumindest zu regeln, dass die Angabe einer standardisierten Referenz ohne konkrete Nennung des Kunden ausreicht. Zudem sei eine Übergangsfrist von zwei Jahren zu gewähren.
Gemäss CS, UBS und SBVg sollten die Übernahme (Take-up) und Weitergabe (Give-up) von grundsätzlich meldepflichtigen Abschlüssen in Effekten sowie Auftragsweiterleitungen innerhalb von konsolidierten Gruppengesellschaften von der Meldepflicht ausgenommen