Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 16 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD über die Anhörung zur
Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV)
STSA und Swisselectric möchten von den Derivaten in Artikel 76 (Ausgenommene Derivate) die Spot Commodity Contracts ausnehmen. STSA beantragt zusätzlich eine Ausnahme von den Derivatpflichten für Derivate in Bezug auf Frachtoperationen. SBVg, UBS und SFAMA möchten der FINMA die Kompetenz für die Bestimmung weiterer Ausnahmen delegieren.
SBVg, UBS und SFAMA möchten die Rechtswahl in Artikel 77 (Erfüllung von Pflichten unter ausländischem Recht) bei Binnentransaktionen auf Fälle mit einem sachlichen Bezug zum gewählten Recht beschränken. Zudem soll die FINMA bei schutzwürdigem Interesse eines Marktteilnehmers eine Feststellungsverfügung über die Anerkennung ausländischen Rechts erlassen. CS und UBS möchten in Artikel 77 die FINMA verpflichten, innert einer Dreimonatsfrist nach Einreichen eines Gesuchs über die Anerkennung einer ausländischen Finanzmarktinfrastruktur zu entscheiden, widrigenfalls sie als anerkannt gilt. STSA möchte während einer zweijährigen Übergangsfrist auch die Erfüllung der Derivathandelspflichten unter ausländischem Recht zulassen. Nach der CS soll die FINMA auch ausländische Finanzmarktinfrastrukturen anerkennen, die nur indirekten Teilnehmern aus der Schweiz Zugang gewähren. EXPERTsuisse möchte die Publikation einer Liste des als gleichwertig anerkannten ausländischen Rechts.
SwissHoldings möchte den ganzen Artikel 78 (Informationsfluss innerhalb einer Gruppe)
oder zumindest die Erwähnung der Kundendaten sowie die Informationspflicht der Gegen-
parteien nach Artikel 79 Absatz 2 (Erklärung über Parteieigenschaft) streichen.
SBVg beantragt hinsichtlich Beginn der Abrechnungspflicht in Artikel 81 diverse Anpassungen an die EU-Bestimmungen. ISDA legt Wert darauf, dass die Einführung der Abrechnungspflicht mit derjenigen in der EU abgestimmt ist.
ASIP begrüsst die weit gefasste Definition des Hedging in Artikel 83 (Derivatgeschäfte zur Reduzierung von Risiken). STSA möchte einen noch weiteren Begriff des Hedgings im Sinne von Risikoabsicherung von Wertveränderungen irgendeines Basiswerts. Nach Swiss-Holdings soll Hedging auch die Bewirtschaftung von Geschäftsrisiken und Liquiditätsrisiken sowie generelle Risiken der Finanzbewirtschaftung mit einschliessen.
STSA, Swisselectric, VSE und economiesuisse möchten die Schwellenwerte in Artikel 84 Absatz 1 an den Euro koppeln. ASIP und sinngemäss auch KGAST begrüssen, dass schweizerische Vorsorgeeinrichtungen unter Schwellenwert von CHF 8 Mrd. nach Artikel 84 als kleine Finanzielle Gegenpartei gelten. SGB und SP möchten diesen Schwellenwert auf CHF 4 Mrd. ansetzen.
CIC möchte Artikel 84 Absatz 2 dahingehend präzisieren, dass für die Berechnung der Durchschnittsbruttoposition aller ausstehenden OTC-Derivatgeschäfte von Finanziellen Gegenparteien nur die gruppeninternen Geschäfte herangezogen werden.
SBVg, SFAMA, und UBS möchten bei Artikel 85 (Durchschnittsbruttoposition) eine differenzierte Berechnungsweise für gruppeninterne Positionen bei der Berechnung der Durchschnittsbruttoposition. Auch sei – so auch der VSKB – die Verrechnung unter weniger hohen Voraussetzungen zuzulassen.
B&K schlagen zu Artikel 86 (Grenzüberschreitende Geschäfte) vor, dass die Berechnung der Durchschnittspositionen und die Einstufung einer ausländischen Gegenpartei auch nach dem gleichwertigen Recht des ausländischen Staates erfolgen kann.
SBVg, UBS, VSKB und SFAMA beantragen in Artikel 88 diverse Klarstellungen zu Spezialfällen der Meldepflicht. CS und SBVg möchten bei Meldungen durch zentrale Gegenparteien eine Meldung der Nettoposition am Ende des Handelstags erlauben. SBVg und UBS