Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 16 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD über die Anhörung zur

Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV)

Gemäss Swisselectric und VSE ist der Zugang der Elektrizitätskommission auf Transaktionsdaten über Derivatgeschäfte in Bezug auf Strom im Speziellen und nicht auf Energie im Allgemeinen zu beschränken (vgl. Art. 60 Abs. 1 Bst. f). In diesem Zusammenhang weisen L&S und Vischer darauf hin, dass der Begriff der Energie nicht definiert ist. Gemäss Swisselectric und VSE sollte der Zugang aller Behörden zu den Registerdaten aus Gründen der Kosteneffizienz grundsätzlich über eine standardisierte Schnittstelle und in einem einheitlichen Format erfolgen. SGV schliesslich lehnt den Zugang zum Transaktionsregister für die Revisionsaufsichtsbehörde und für die Wettbewerbskommission ab.

Was den Datenzugang für ausländische Behörden betrifft (Art. 61), so ist gemäss SGV

vorzusehen, dass die Kooperation mit ausländischen Behörden automatisch endet, «wenn nur schon der Verdacht besteht, dass ausländische Behörden Informationen aus dem Transaktionsregister für etwas anderes als den Vollzug des Finanzmarktrechts einsetzen». Gemäss L&S sollte Artikel 61 Absatz 1 dahingehend präzisiert werden, dass das Transaktionsregister ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden ausschliesslich zum Zweck des Vollzugs des «von ihnen anzuwendenden» Finanzmarktrechts Zugang zu Transaktionsdaten gewährt.

In Bezug auf Artikel 63 (Datenübermittlung an Private) macht der VSKB schliesslich geltend, es solle festgehalten werden, inwiefern Artikel 63 über Artikel 59 hinausgeht.

3.2.2.6 Zahlungssysteme

B&K regen an, dass Zahlungssysteme erst ab einem gewissen Schwellenwert erfasst werden sollten, welcher ggf. durch die FINMA in einem Rundschreiben festzulegen sei. CS, UBS und die SBVg sprechen sich lediglich für eine Erfassung systemisch bedeutsamer Zahlungssysteme aus.

Die UBS schlägt Ergänzungen zu Artikel 64 (Grundsätze der Abrechnung und Abwicklung) sowie zu Artikel 65 (Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen) vor, während L&S hinsichtlich Artikel 66 (Sicherheiten und Liquidität) an Stelle von Verweisen ausdrückliche Regelungen bevorzugen.

3.2.2.7 Insolvenzrechtliche Bestimmungen

Die SBVg sowie L&S werfen mehrere Fragen zu Artikel 70 (Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz) auf, L&S regen ferner eine Ergänzung an. Bei Artikel 71 (Aufschub der Beendigung von Verträgen) schlagen B&K eine Ergänzung vor, während wiederum L&S mehrere Fragen aufwerfen.

3.2.3 Marktverhalten

3.2.3.1 Handel mit Derivaten

CS, SGV und UBS möchten in Artikel 72 (Kollektive Kapitalanlagen) den Vermögensverwalter nicht erwähnen, da der Beizug von Dritten nicht eigens geregelt werden müsse. L&S beantragen, bei Kollektiven Kapitalanlagen in Gesellschaftsform als pflichtige Person die Fondsleitung hinzufügen. VSKB wünscht weitere Präzisierungen.

SBVg, B&K, UBS und SFAMA würden in Artikel 74 (Niederlassungen) eine Kann-Vorschrift bevorzugen. L&S sowie SwissHoldings möchten Artikel 74 Absatz 2 streichen, da unnötig oder nicht durch das Gesetz abgedeckt. SBVg und UBS möchten eine Befreiungsmöglichkeit für adäquat regulierte CH-Niederlassungen im Ausland.

SwissHoldings beantragen zu Artikel 75 (Ausnahmen für weitere öffentliche Einrichtungen), Pensionskassen von den Derivathandelspflichten gänzlich auszunehmen.