Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 16 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD über die Anhörung zur
Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV)
1 Ausgangslage
Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) wurde durch das Parlament am 19. Juni 2015 verabschiedet. Mit dem Gesetz wird eine einheitliche, an die Entwicklungen des Marktes und an internationale Vorgaben angepasste Regulierung der Finanzmarktinfrastrukturen sowie der Pflichten der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer beim Effekten- und Derivatehandel vorgenommen. Das FinfraG regelt die Organisation und den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen. Die heute auf das Börsengesetz (BEHG1), das Bankengesetz (BankG2) und das Nationalbankgesetz (NBG3) verstreuten Bestimmungen werden konsistent in einem Gesetz zusammengefasst und den veränderten Markverhältnissen und internationalen Standards angepasst. Neben den aufsichtsrechtlichen Vorgaben für Finanzmarktinfrastrukturen enthält das FinfraG sämtliche Regeln, welche im Zusammenhang mit dem Handel von Effekten und Derivaten für alle Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer gelten (sog. Marktverhaltensregeln). Dies sind einerseits die heute im BEHG verankerten Bestimmungen über die Offenlegung von Beteiligungen, die öffentlichen Kaufangebote sowie den Insiderhandel und die Marktmanipulation und anderseits die neuen, den internationalen Standards entsprechenden Regeln zum Derivatehandel.
Die Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV) enthält die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum FinfraG. Diese folgen weitestgehend dem Aufbau des Gesetzes und orientieren sich einerseits am bestehenden Ausführungsrecht – Börsenverordnung (BEHV4), Bankenverordnung (BankV5) und Nationalbankverordnung (NBV6) – sowie andererseits an einschlägigen internationalen Vorgaben. Weitere Ausführungsbestimmungen sind wie bis anhin in der NBV sowie in einer neuen Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) vorgesehen, welche die bestehende BEHV-FINMA7 ablösen soll.
Im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen besonders hervorzuheben sind die Vorgaben zur Vor- und Nachhandelstransparenz für Handelsplätze und organisierte Handelssysteme, mit denen neu insbesondere auch die Problematik der sogenannten «Dark Pools», also bislang kaum transparenter Handelsplätze, angegangen wird. Zudem werden die neuen Regeln zur Bekämpfung der negativen Auswirkungen des Hochfrequenzhandels konkretisiert.
Im Bereich des Derivatehandels werden die Abrechnungs-, Melde- und Risikominderungspflichten konkretisiert. Für die Einführung der Pflichten werden angemessene Übergangsfristen festgelegt. Insbesondere haben Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen die Abrechnungspflicht analog der Regelung in der EU grundsätzlich erst ab August 2017 zu erfüllen. Für sogenannte Finanzielle Gegenparteien wie etwa Banken und Versicherungen wird ein Schwellenwert von 8 Milliarden Franken offener Derivatkontrakte definiert. Finanzielle Gegenparteien unter diesem Wert gelten als klein und haben weniger weitgehende Pflichten zu erfüllen.