Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 16 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD über die Anhörung zur
Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV)
werden. In diesen Fällen werde der Meldepflicht Genüge getan, da ein Teilnehmer eines Handelsplatzes das entsprechende Handelssystem für die Abwicklung der Transaktion verwende.
Die BX schlägt vor, das Meldewesen so auszugestalten, dass die Teilnehmer (und Effektenhändler) sämtliche Abschlüsse im Inland und Ausland sowie Auftragsweitergaben an einen Schweizerischen Handelsplatz ihrer Wahl melden müssen. Sie sieht schliesslich Klärungsbedarf in Bezug auf das Verhältnis zwischen der Meldung an die Meldestelle eines Handelsplatzes und an ein Transaktionsregister. Gemäss Vischer sollte präzisiert werden, ob Artikel 37 Absatz 2 Finanzinstrumente nur erfasst, wenn der Teilnehmer diese im Auftrag eines Kunden kauft oder verkauft, oder auch dann, wenn ein Teilnehmer Gegenpartei eines Finanzinstruments ist. Laut Ochsner sollte in Artikel 37 Absatz 3 schliesslich nochmals festgehalten werden, dass die FINMA die Einzelheiten regelt.
Betreffend die Regeln zum organisierten Handelssystem (Art. 38–43) wünschen CS, SBVg, SVSP, VAV, VSKB und UBS eine nähere Konkretisierung des Begriffs des organisierten Handelssystems. Es wird verschiedentlich vorgeschlagen, dass eine Einrichtung, die einen bilateralen Handel ermöglicht, gewisse Schwellenwerte jedoch nicht überschreitet, vom Anwendungsbereich des organisierten Handelssystems ausgenommen sein sollte (wie bei MiFID die sog. Systematischen Internalisierer). Des Weiteren wird gewünscht, dass der Begriff «Austausch von Angeboten» konkretisiert wird. L&S führen aus, der Begriff des OTF gemäss FinfraG gehe über jenen gemäss MiFID II hinaus, indem er auch bilateralen Handel erfasse. Um zu vermeiden, dass Betreiber eines bilateralen Handels in der Schweiz strengeren Pflichten unterliegen als in der EU und um daraus resultierenden Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen, sei es notwendig, dass die FINMA in bestimmten Fällen von der gesetzlichen Regelung abweichen könne.
Gemäss SVSP ist zu präzisieren, dass Plattformen, welche von Emittenten oder Vertreibern von strukturierten Produkten betrieben werden, um Anlegern Anfragen für Emissionen von neuen, massgeschneiderten (tailor-made) Produkten zu übermitteln, welche von den Emittenten neu geschaffen und bei Annahme des Auftrages neu als Effekten ausgegeben werden (Primärmarktplattformen), nicht dem Gesetz unterstellt sind.
Verschiedentlich wird gefordert (insbes. CS und UBS), dass klargestellt wird, dass der Gesetzgeber bei organisierten Handelssystemen – anders als bei einer Finanzmarktinfrastruktur
– nicht voraussetzt, dass diese durch eine eigenständige juristische Person betrieben werden, sondern dass eine betriebsinterne Funktionentrennung den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Die BX beantragt die Streichung von Artikel 39 Absatz 3 (Ausschluss der bestmöglichen
Erfüllung eines Auftrags).
Was Artikel 40 (Sicherstellung eines geordneten Handels) betrifft, so erachtet die CS einen pauschalen Verweis auf die Regelung der Artikel 30 FinfraV (Sicherstellung eines geordneten Handels) und 31 FinfraV (Algorithmischer Handel und Hochfrequenzhandel) für OTF als unverhältnismässig.
CS und UBS sind ferner der Ansicht, die Vorhandelstransparenz für Effekten (Art. 42) solle auch im Bereich der organisierten Handelssysteme erst für Aktien eingeführt werden. Beim Handel mit anderen Effekten sollten Kursofferten auf Anfrage genügen. SVSP ersucht darum, Artikel 42 ersatzlos zu streichen. Alternativ sei die Vorhandelstransparenz zumindest für organisierte Handelssysteme für den bilateralen Handel zu streichen und bei solchen für multilateralen Handel auf Aktien zu beschränken. L&S machen geltend, der Begriff des «liquiden Marktes» in Artikel 42 Absatz 2 habe keine klare Bedeutung im Zusammenhang mit bilateralem Handel und solle daher gestrichen werden. VAV und SBVg bemängeln schliesslich, dass aus Artikel 42 nicht klar hervor gehe, welche Vorhandelstransparenz für den bilateralen Handel in liquiden Instrumenten gilt. Weiter verlangen sie eine Präzisierung, wonach