Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 16 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD über die Anhörung zur
Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV)
dels) vorgesehen werden. Economiesuisse fordert generell, dass die Übergangsfristen angemessen verlängert werden.
Die CS möchte in Artikel 127 (Meldung an ein Transaktionsregister) zulassen, dass die zur Meldung verpflichtete Person ab der ersten Bewilligung oder Anerkennung eines Transaktionsregisters durch die FINMA auch dann Daten an das Transaktionsregister melden kann, wenn die Pflicht zur Meldung noch nicht gilt. Nach STSA und Swisselectric soll die Meldepflicht erst gelten, wenn mindestens zwei Transaktionsregister von der FINMA anerkannt worden sind.
Nach CS, SBVg, ISDA, UBS und SFAMA soll die Pflicht zum Austausch von Sicherheiten nur für Derivate gelten, die nach der (stufenweisen) Inkraftsetzung der Pflicht nach Artikel 128 Absätze 4 und 5 (Risikominderungspflichten) abgeschlossen werden. SBVg beantragt eine Verlängerung der Frist nach Artikel 128 Absatz 1 Buchstabe a auf 9 Monate. Zudem soll ein Austausch von Ersteinschusszahlungen erst erfolgen, wenn beide Parteien über dem Schwellenwert liegen. Schliesslich soll die FINMA auch die Kompetenz erhalten, die Fristen zu erstrecken.
Economiesuisse, UBS und SFAMA würden generell längere und abgestufte Übergangsfristen namentlich für kleine Finanzielle Gegenparteien (18 Monate) bevorzugen.
ASIP und KGAST begrüssen die in Artikel 129 für Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen vorgesehene Ausnahme für die Abrechnungspflicht bis 16. August 2017, wobei ASIP und economiesuisse eine unbefristete Ausnahme für alle Geschäfte bevorzugen würden.
SBVg beantragt, in einem neuen Artikel die Einführung der Pflicht zur Dokumentation gemäss Artikel 110 ab Inkrafttreten der Verordnung der einzelnen zu dokumentierenden Pflichten zu staffeln.
EXPERTsuisse möchte, dass die Prüfpflicht nach Artikel 111 erst 12 Monate nach Inkraftsetzen der Verordnung gilt.
SBVg und UBS schlagen vor zu regeln, dass bis zu einem Äquivalenzentscheid der FINMA die FinfraG-Pflichten auf ausländische Zweigniederlassungen von Schweizer Gegenparteien keine Anwendung finden.
Der SVV möchte keine Abrechnungspflicht für Versicherungen solange als der Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz und somit der Schutz der Ersteinschusszahlung im Ausland im Konkursfall nicht wie in der FinfraV gewährleistet ist.
3.2.5 Änderung anderer Erlasse
3.2.5.1 RAV
Bei Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe a sowie 11d Absatz 1 beantragt EXPERTsuisse eine ersatzlose Streichung der Erwähnung der öffentlichen Kaufangebote.
3.2.5.2 BankV
Nach der CS und UBS sollen als wesentliche Gruppengesellschaften im Sinne von Artikel 3bis nur diejenigen gelten, die für die Weiterführung von systemrelevanten Funktionen oder im Rahmen der Notfallplanung der Bank für die Weiterführung bedeutsamer Geschäftsprozesse notwendig sind. Nicht dazu gehören sollen Spezialzweckgesellschaften im Zusammenhang mit Verbriefungen oder der Ausgabe von gedeckten Anleihen (Covered Bonds).