Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 8 Seiten

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Abs. 5: Die neuen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Gefässchirurgie und in Thoraxchirurgie können erst erteilt werden, wenn diese Weiterbildungsgänge soddisfatte akkreditiert sind. Gemäss aktueller Planung soll das Akkreditierungsverfahren am 31. August 2018 abgeschlossen sein (vgl. Ausführungen zu Anhang 1, Ziff. 3).

Ziff. III

Artikel 40 und Artikel 41 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)15 müssen der neuen Verpflichtung der Apothekerinnen und Apotheker Rechnung tragen, für die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung über einen Weiterbildungstitel zu verfügen (vgl. Art. 36 Abs. 2 revMedBG). Ihr Wortlaut ist analog den Artikeln 38 und Artikel 39 KVV in Bezug auf die Ärztinnen und Ärzte anzupassen. Nach dem geänderten Artikel 41 Absatz 3 bleiben Apothekerinnen und Apotheker zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenversicherung berechtigt, die bei Inkrafttreten der Änderung des MedBG vom 20. März 2015 abrechnungsberechtigt sind.

Des Weiteren müssen die Artikel 39 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 43 KVV an den neuen Ausdruck des revidierten MedBG «privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung» anstelle des bisherigen «selbstständig» bei der Berufsausübung angepasst werden.

Schliesslich muss in der französischen Fassung von Artikel 44 Absatz 1 KVV zwecks Übereinstimmung mit der deutschen und der italienischen Fassung das «ou» zwischen den Buchstaben a und b entfernt werden.

Anhang 1 Weiterbildung für Ärztinnen und Ärzte

Ziff. 1: Die eidgenössischen Weiterbildungstitel in Medizinischer Genetik und Medizinischer Onkologie werden von Ziffer 3 nach Ziffer 1 (automatische Anerkennung gemäss Art. 25 Richtlinie 2005/36/EG) verschoben aufgrund des Beschlusses vom 8. Juni 201516 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz über die Änderung des Freizügigkeitsabkommens (FZA)17 zur Aufnahme dieser Fachrichtungen in Anhang III Punkt 1g FZA.

Ziff. 3: Unter Vorbehalt der Akkreditierung der entsprechenden Weiterbildungsgänge (Art. 23 Abs. 2 MedBG) sollen zwei neue eidgenössische Weiterbildungstitel in Gefässchirurgie und Thoraxchirurgie geschaffen und in Ziffer 3 aufgenommen werden. Gemäss aktueller Planung soll das Akkreditierungsverfahren am 31. August 2018 abgeschlossen sein. Für die momentan noch privatrechtlichen Weiterbildungsgänge in Gefässchirurgie und Thoraxchirurgie bestehen seit Jahren unabhängige Fachgesellschaften. Bereits bevor die beiden Disziplinen von der FMH per 1. Januar 2015 als privatrechtliche Facharzttitel anerkannt wurden, waren diese als Schwerpunkte der FMH Teil der beiden eidgenössischen Weiterbildungsgänge in allgemeiner Chirurgie und in Herz- und thorakaler Gefässchirurgie. Die nun anstehende Schaffung zweier von der allgemeinen Chirurgie und der Herz- und thorakalen Gefässchirurgie unabhängiger eidgenössischer Weiterbildungsgänge ermöglicht eine absolute Reduktion der Ausbildungsdauer der Fachärztinnen und Fachärzte bei einer relativen Erhöhung der spezifischen Fachausbildungszeit. Auf diese Weise soll die Weiterbildung an die Realität der chirurgischen Praxis und die Entwicklung der medizinischen Technik angepasst werden, die in diesen Disziplinen besonders rasch fortschreitet.

15 SR 832.102

16 Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz über die Änderung von Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (AS 2015 2497)

17 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681)