Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 8 Seiten

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Art. 14 Abs. 1

Der Artikel (Einleitungssatz und Bst. a) wurde an die neue Terminologie des revMedBG angepasst und der Ausdruck "selbstständige (Berufs-)Ausübung" durch "privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung" ersetzt.

Bst. b: Der Ausdruck «in einer Praxis» wird gestrichen, da er aufgrund des neuen Ausdrucks im Gesetz «privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung» zu eng gefasst ist.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. November 2010

Die Absätze 1 und 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. November 2010 werden aufgehoben. Sie sind nicht mehr relevant, nachdem die Übergangsphase für den Erwerb des eidgenössischen Weiterbildungstitels in Allgemeiner Innerer Medizin während der Einführungszeit sowie für die Erteilung der ersten eidgenössischen Weiterbildungstitel in Pharmazie abgelaufen ist.

Art. 18b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

Die Absätze 1-4 regeln die Übergangsbestimmungen für die Apothekerinnen und Apotheker, die mit Inkrafttreten der Änderung des MedBG vom 20. März 2015 (Art. 36 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 1bis) über einen eidgenössischen Weiterbildungstitel verfügen müssen, um ihren Beruf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben. Artikel 18b regelt die Fälle, in denen (zeitlich befristete, vgl. Abs. 3) Übergangsbestimmungen für den Erwerb eines eidgenössischen Weiterbildungstitels gelten. Es handelt sich im Wesentlichen um Personen, die bereits über einen privatrechtlichen Weiterbildungstitel in Pharmazie verfügen oder bereits einen Grossteil der betreffenden Ausbildung abgeschlossen haben. Inhaberinnen und Inhaber von Weiterbildungstiteln in Pharmazie aus der EU/EFTA können deren Anerkennung bei der MEBEKO beantragen. Wer über einen Weiterbildungstitel verfügt, der nicht anerkannt werden kann, und wer bereits einen Teil der Weiterbildung absolviert hat, muss den Erwerb eines eidgenössischen Weiterbildungstitels bei der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation pharmaSuisse beantragen. Sie entscheidet, ob ein Teil der bereits absolvierten Ausbildung für den Erwerb eines eidgenössischen Weiterbildungstitels anerkannt werden kann.

Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms, die vor Inkrafttreten des revidierten MedBG über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach diesem Gesetz verfügen, können einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Pharmazie beantragen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 2-4 erfüllen.

Abs. 2: Inhaberinnen und Inhaber eines privatrechtlichen Weiterbildungstitels in Offizinpharmazie oder Personen, die vor 2001 eine theoretische Ausbildung in Offizinpharmazie abgeschlossen haben, verfügen über die gleiche theoretische Ausbildung. Sie können deshalb den eidgenössischen Weiterbildungstitel in Offizinpharmazie unter den gleichen folgenden Voraussetzungen erwerben:

a. Sie haben in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs um Erteilung des

eidgenössischen Weiterbildungstitels mindestens zwei Jahre lang die Offizintätigkeit ausgeübt.

b. Sie haben die erforderliche Fortbildung regelmässig absolviert.

c. Sie haben an einem Kursmodul in Ethik von mindestens einem Tag teilgenommen.

Abs. 3: Inhaberinnen und Inhaber eines privatrechtlichen Weiterbildungstitels in Spitalpharmazie können bei der für den akkreditierten Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisation den Antrag auf einen eidgenössischen Weiterbildungstitel stellen und diesen ohne weitere Voraussetzungen erwerben.

Abs. 4: Die Übergangsbestimmungen dieses Artikels gelten drei Jahre ab Inkrafttreten der revidierten Verordnung. Um einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Pharmazie nach diesen Übergangsbestimmungen zu erwerben, müssen die Voraussetzungen der Absätze 1-3 somit spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderungen der MedBV nachgewiesen werden.