Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 8 Seiten

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Medizinalberufe auch unterschiedliche Sprachanforderungen zu stellen sind. Unter Umständen muss auch ein höheres Niveau der Sprachkenntnisse als die in Absatz 1 definierte Mindestanforderung vorhanden sein. Ein Psychiater mit Patientenkontakt wird beispielsweise in der Regel über bessere Sprachkenntnisse verfügen müssen als eine Ärztin, die in der Forschung in einem Labor ohne Kontakt mit Patientinnen und Patienten tätig ist.

Die Arbeitgeberin respektive der Arbeitgeber kann sich durch Konsultieren des Registers vor allem eine erste Information über die Sprachkenntnisse einer Person verschaffen. Die Eintragung der Sprachen ins Register ist in erster Linie als Information gedacht; sie wird aber allein nicht das für die jeweilige Stelle erforderliche Sprachniveau garantieren können. Die Eintragung bedeutet, dass die registrierte Person den Nachweis über die insgesamt einem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entsprechenden Sprachkenntnisse erbracht hat. Die Angaben im Register könnten aber nicht mehr aktuell sein, oder sie attestieren nicht das für die angestrebte Berufsausübung notwendige Niveau. Die Arbeitgeberin kann sich bei ihrer Beurteilung auf weitere Elemente zum Nachweis der Sprachkenntnisse stützen, wie beispielsweise Berufserfahrung in einer ähnlichen Stelle in der verlangten Sprache. Was die mündliche Beherrschung einer Sprache anbelangt, so kann diese auch anhand eines spezifischen Gesprächs im Hinblick auf die jeweilige Berufsausübung beurteilt werden.Nach Absatz 2 muss die Arbeitgeberin respektive der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Kommunikation mit den Patientinnen und Patienten oder deren Angehörigen (oder im Veterinärbereich mit den Halterinnen und Haltern der Tiere) gewährleistet ist. Ausserdem muss sie/er die Kommunikation mit Dritten wie beispielsweise den verschiedenen Fachpersonen der medizinischen Grundversorgung und mit Behörden sicherstellen.

Art. 11b Ausnahme betreffend die Sprachkenntnisse gemäss Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe b MedBG

Ist die Versorgungssicherheit gefährdet, kann vorübergehend auf den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse verzichtet werden (Abs. 1). Die fehlenden Kenntnisse sind jedoch innerhalb eines Jahres nach Arbeitsbeginn zu erwerben und nachzuweisen (Abs. 2). Die Arbeitgeberin respektive der Arbeitgeber müsste ihre/seine Aufsichtspflicht wahrnehmen und dafür sorgen, dass die universitäre Medizinalperson ihre Sprachkenntnisse verbessert und das für die jeweilige Berufsausübung erforderliche Niveau erreicht.

Art. 11c Eintragung und Nachweis der vorhandenen Sprachkenntnisse

Abs. 1: Die MEBEKO trägt die vorhandenen Sprachkenntnisse der Medizinalperson ins MedReg ein, wenn diese das in Artikel 11a Absatz 1 beschriebene Mindestniveau erreichen (d.h. Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen; vgl. Erläuterung zu Art. 11a Abs. 1). Die Angaben über die Sprachkenntnisse im Register dienen lediglich der Information und entbinden die Arbeitgeberin respektive den Arbeitgeber nicht von ihrer/seiner Pflicht, das Vorhandensein der für die jeweilige Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse ihrer/seiner Angestellten zu prüfen und zu entscheiden, ob diese nach Artikel 33a Absatz 3 Buchstabe b revMedBG ausreichen.

Abs. 2: Vor der Eintragung der Sprachkenntnisse ins MedReg prüft die MEBEKO die erbrachten Nachweise nach Absatz 2 und bestimmt, ob sie das erforderliche Sprachniveau für die Eintragung ins MedReg genügend belegen. Als solche Nachweise gelten:

- ein international anerkanntes Sprachdiplom, das nicht älter als sechs Jahre ist (Bst. a). Zertifizierte Einrichtungen bieten Prüfungen an und verleihen international anerkannte Sprachdiplome. Viele dieser Instiutionen verwenden bereits die Skala des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens oder werden dies in absehbarer Zeit tun. Zu den Instituten, die bekannte und international anerkannte Diplome erteilen, gehören unter anderem für Deutsch das Goethe-Institut, für Französisch die Alliance française, für Italienisch die Universität Siena und die Accademia Italiana di Lingua in Florenz, für Spanisch das Instituto Cervantes sowie für Englisch die Universität Cambridge; oder

- ein Aus- oder Weiterbildungsabschluss des universitären Medizinalberufs in der entsprechenden Sprache (Bst. b); oder