Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 8 Seiten

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2. Abschnitt: Universitäre Ausbildung

Dieser Abschnitt der MedBV besteht gegenwärtig lediglich aus Artikel 9. Aufgrund der Ergänzung mit dem neuen Artikel 8 wird der Gliederungstitel an den Inhalt der Artikel 8 (Qualitätsstandards) und 9 (International anerkannte Akkreditierungsinstitution für Studiengänge) angepasst. Der bisherige Abschnittstitel wird zur Sachüberschrift von Artikel 9.

Art. 8 Qualitätsstandards

Nach Artikel 7 Buchstabe b der Richtlinien des Hochschulrates für die Akkreditierung im Hochschulbereich vom 28. Mai 2015 (Akkreditierungsrichtlinien HFKG)9 können Qualitätsstandards in Spezialgesetzen festgelegt werden. Nach Artikel 60 MedBG in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 MedBG kann der Bundesrat die Qualitätsstandards, welche die spezifischen Akkreditierungskriterien für jeden universitären Medizinalberuf konkretisieren, erlassen. Die Qualitätsstandards zur Akkreditierung der einzelnen Studiengänge für die universitären Medizinalberufe nach Artikel 8 stellen die Anwendung der Ziele des MedBG zur universitären Ausbildung sicher (insbesondere Art. 6 ff. MedBG). Damit tragen die Qualitätsstandards zur Koordination zwischen der Akkreditierung nach dem HFKG und dem MedBG (vgl. Art. 23 Abs. 1 MedBG) bei.

Art. 9 International anerkannte Akkreditierungsinstitution für Studiengänge

Der bisherige Abschnittstitel ist durch die Ergänzung des 2. Abschnitts mit dem neuen Artikel 8 nicht mehr als Gliederungstitel geeignet und wird zur Sachüberschrift von Artikel 9.

Art. 11 Abs. 2

Der Artikel wird dahingehend präzisiert, dass die verantwortliche Weiterbildungsorganisation das Akkreditierungsgesuch für den betreffenden Weiterbildungsgang einzureichen hat.

3a. Abschnitt: Sprachkenntnisse und Mindestanforderungen an die einem Diplom gemäss Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a MedBG zugrunde liegende Ausbildung

Der neue Gliederungstitel soll dem Inhalt der Artikel dieses Abschnitts Rechnung tragen. Der Abschnitt soll die Ausführungsbestimmungen von Artikel 33a Absatz 4 revMedBG umfassen, welche die Einzelheiten bezüglich der Sprachkenntnisse und der Mindestanforderungen an die einem Diplom zugrunde liegende Ausbildung für die Eintragung ins MedReg regeln.

Art. 11a Notwendige Sprachkenntnisse gemäss Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe b MedBG

Diese Bestimmung basiert auf Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b revMedBG, wonach jede Person, die einen universitären Medizinalberuf ausübt, über die notwendigen Sprachkenntnisse zur jeweiligen Berufsausübung verfügen und die Arbeitgeberin respektive der Arbeitgeber prüfen muss, ob die von ihr/ihm angestellte Person über diese Kenntnisse verfügt.

Absatz 1 beschreibt die Mindestanforderung an die Sprachkenntnisse einer Person, die einen universitären Medizinalberuf ausüben will. Diese entspricht dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen10. Mit Sprachkenntnissen des Niveau B2 kann sich die Person spontan und fliessend verständigen, sodass ein Gespräch mit Muttersprachigen ohne grössere Anstrengungen auf beiden Seiten gut möglich ist. Sie kann sich klar und detailliert ausdrücken, einen Standpunkt zu beruflichen Fragen erläutern und die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten erklären. Mit diesen Sprachanforderungen soll die Patientensicherheit und Versorgungsqualität sichergestellt werden. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber wird zu bestimmen haben, welche Sprache und welches Niveau (B2 oder höher) für die jeweilige Berufsausübung notwendig sind (Art. 33a Abs. 3 Bst. b revMedBG). Dabei ist zu beachten, dass für verschiedene Tätigkeiten der universitären

9 SR 414.205.3

10 http://www.coe.int/t/dg4/linguistic/cadre1_FR.asp. (für D = http://www.europaeischer-referenzrahmen.de/)