Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 8 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht
Des Weiteren werden die Weiterbildungen in Medizinischer Genetik und Medizinischer Onkologie in die Ziffer 1 von Anhang 1 verschoben. Es werden zwei neue eidgenössische Weiterbildungstitel in Gefässchirurgie und in Thoraxchirurgie geschaffen und in Anhang 1 Ziffer 3 aufgenommen.
In Anhang 5 werden Gebühren für die Prüfung und den Eintrag der Diplome nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe b revMedBG geschaffen. Eine weitere Gebühr wird für die Prüfung und Eintragung der Sprachkenntnisse nach Artikel 11c eingeführt.
2. Erläuterungen zu den Änderungen
In der französischen und italienischen Fassung des MedBG wurde die Bezeichnung der Zahnärztinnen und Zahnärzte im Sinne einer Vereinheitlichung angeglichen. So wird mit Inkrafttreten des revidierten Gesetzes in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Begriff «médecin-dentiste / medico-dentista» verwendet. Die französische und die italienische Fassung der MedBV werden entsprechend angepasst (Art. 2 Abs. 1 Bst. c, Art. 12 Abs. 1 und 2 Bst. b sowie Titel von Anhang 2).
Artikel 1 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben i und j werden in den Verordnungsentwurf aufgenommen, um die Abkürzung für die Medizinalberufekommission «MEBEKO» einführen zu können.
Art. 5 Abs. 1, 2 Bst. k und m, Abs. 3 und Abs. 4 Datenbank der MEBEKO
Abs. 1: Die MEBEKO hält in ihrer Datenbank (Meduse) die relevanten Informationen zu den eidgenössischen und den anerkannten ausländischen Diplomen (vgl. Art. 15 MedBG), den anerkannten ausländischen Weiterbildungstiteln (vgl. Art. 21 MedBG), den Gleichwertigkeitsbescheinigungen (vgl. Art. 36 Abs. 3 MedBG) und den nachgeprüften ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln nach Artikel 35 revMedBG (Bst. a, b, und d-f) fest. Aufgrund der Eintragungspflicht nach Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe a revMedBG müssen künftig auch die relevanten Informationen zu Diplomen aus Drittstaaten (Staaten ausserhalb der EU [Europäischen Union] bzw. Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA]) ins Register eingetragen werden (vgl. Art. 3 Bst. k revidierte Registerverordnung MedBG). Kann ein Diplom aus einem EU- oder EFTA-Staat beispielsweise aufgrund der Nationalität seiner Inhaberin oder seines Inhabers nicht anerkannt werden, muss die MEBEKO dieses Diplom im Einzelfall prüfen und nach Artikel 33a Absatz 2 revMedBG ins Register eintragen (Bst. c).
Abs. 2: Das Sekretariat der MEBEKO, Ressort Ausbildung, erfasst künftig in Meduse auch die Daten zu Personen mit Diplomen aus Drittstaaten (Bst. k). Seit Inkrafttretten des Bundesgesetzes über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und - erbringern in reglementierten Berufen vom 14. Dezember 20128, (BGMD) werden die relevanten Daten zu den durch die MEBEKO nachgeprüften ausländischen Diplomen der Dienstleistungserbringerinnen und –erbringer, die einen Medizinalberuf während höchstens 90 Tage pro Kalenderjahr in der Schweiz ausüben wollen, in der Datenbank der MEBEKO erfasst (Bst. l). Ebenfalls erfasst werden die Angaben zu den Sprachkenntnissen der eingetragenen Personen (Bst. m), da die MEBEKO in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe dter revMedBG die Aufgabe erhält, auch die Sprachkenntnisse der Diplominhaberinnen und -inhaber ins MedReg einzutragen.
Abs. 3: Wie die durch die MEBEKO nachgeprüften ausländischen Diplome werden seit Inkrafttretten des BGMD auch die relevanten Daten zu den durch die MEBKEO nachgeprüften ausländischen Weiterbildungstiteln der Dienstleistungserbringerinnen und –erbringer, die einen Medizinalberuf während höchstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in der Schweiz ausüben wollen, in der Datenbank der MEBEKO erfasst (Bst. c).
Abs. 4: Die Daten zu den oben genannten Diplomen und Weiterbildungstiteln werden von der MEBEKO laufend und unentgeltlich ins MedReg eingetragen (vgl. Art. 3 revidierte Registerverordnung MedBG).