Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 8 Seiten

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- klinische Arbeitserfahrung in der entsprechenden Sprache im fraglichen universitären Medizinalberuf von drei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre (Bst. c).

Kommt die MEBEKO zum Schluss, dass der Nachweis für das verlangte Sprachniveau nicht genügt, lehnt sie die Eintragung der vorhandenen Sprachkenntnisse ins Register in Form einer begründeten Verfügung ab.

Abs. 3: Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die mündlichen und schriftlichen Kenntnisse der Hauptsprache für die Ausübung eines universitären Medizinalberufes genügen. Nach der Definition des Bundesamtes für Statistik handelt es sich bei der Hauptsprache um diejenige Sprache, in der eine Person denkt und die sie am besten beherrscht. Im Zweifelsfall kann die MEBEKO die Beherrschung dieser Sprache vor der Eintragung ins Register überprüfen und sich dabei insbesondere auf die Nachweise nach Absatz 2 stützen.

Art. 11d Mindestanforderungen an die einem Diplom gemäss Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a MedBG zugrunde liegende Ausbildung

Mit Artikel 33a Absatz 4 revMedBG erhält der Bundesrat die Möglichkeit Mindestanforderungen an die Ausbildung festzulegen, die einem Diplom nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a revMedBG zugrunde liegen muss. Artikel 11d regelt die Voraussetzungen, die eine Ausbildung erfüllen muss, damit das gestützt darauf erteilte Diplom im Register eingetragen werden kann:

Die Ausbildung muss im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne des MedBG unter fachlicher Aufsicht berechtigen. Beim Arzt- und Chiropraktorenberuf wird eine Ausbildung an einer Universität oder einer Hochschule mit einem anerkannt gleichwertigen Niveau verlangt, die mindestens sechs Jahren Vollzeitstudium oder mindestens 5500 Stunden entspricht. Die Ausbildung im Zahnarzt-, Pharmazie- und Veterinärberuf muss mindestens fünf Jahren Vollzeitstudium oder 4500 Stunden entsprechen. Bei den Zahnärztinnen und Zahnärzten, die ihr Studium in der EU absolvieren, wurde die Anforderung der Richtlinie 2005/36/EG11 mit der Änderung durch Richtlinie 2013/55/EU12 auf mindestens 5000 Stunden erhöht. Diese Mindestdauer wird auch in der Schweiz gelten, falls die Schweiz die geänderte Richtlinie im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens13 übernehmen sollte. In diesem Fall müsste die verlangte Mindestdauer der den Zahnarztdiplomen aus Drittstaaten zugrunde liegenden Ausbildung ebenfalls auf mindestens 5000 Stunden erhöht werden.

Die Ausbildung muss theoretischen und praktischen Unterricht insbesondere in Form von Praxis am Krankenbett umfassen. Der praktische Teil der Ausbildung kann in einem Universitätsspital oder einer nichtuniversitären Einrichtung (bei Tierärztinnen und Tierärzten in einem/einer universitären oder nichtuniversitären Tierspital/-klinik) absolviert werden, sofern die Ausbildung in der betreffenden Institution unter Aufsicht einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau erfolgt.

Art. 13 Dienstleistungserbringer

In der französischen Fassung der Verordnung ist unter Artikel 13 irrtümlicherweise noch eine Bestimmung enthalten, die gestrichen werden muss. Artikel 13 wurde durch Anhang 2 Ziffer 2 der Verordnung vom 26. Juni 2013 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (VMD)14 mit Wirkung seit 1. September 2013 aufgehoben.

11Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von

Berufsqualifikationen, ABl. L 255/22

12Richtlinie 2013/55/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie

2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems («IMI-Verordnung»), ABl. L 354/132

13Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681)

14 SR 935.011