Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 8 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Anhang 5 Gebühren
Es werden Gebühren für die Überprüfung von Diplomen aus Drittstaaten sowie deren Eintragung ins Register eingeführt. Nach Artikel 10 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)18 kann insbesondere ein Vorschuss verlangt werden, falls die, die Eintragung beantragende Personen ihren Wohnsitz im Ausland hat.. Eine weitere Gebühr wird für die Prüfung und Eintragung der Sprachkenntnisse nach Artikel 11c eingeführt (Ziff. 3b).
3. Finanzielle und personelle Auswirkungen auf Bund und Kantone
Für den Bund wird der Vollzug der Artikel 11c und 11d, insbesondere die Überprüfung der Diplome vor der Eintragung ins MedReg sowie der Sprachkenntnisse, die Bereitstellung angemessener finanzieller und personeller Ressourcen bedingen, soweit die entstehenden Kosten nicht durch Gebühren abgedeckt werden können.
Für die Kantone hat die Revision keine finanziellen und personellen Auswirkungen.
4. Auswirkungen auf Berufsausübende eines universitären Medizinalberufes, andere Partner sowie die Öffentlichkeit
Zur Überprüfung und Eintragung der Diplome und Sprachkenntnisse ins Register benötigt die MEBEKO entsprechende Dokumente, die ihr die universitären Medizinalpersonen vorlegen müssen (vgl. Art. 11c Abs. 2 und 3 und Art. 11d). Um den Nachweis der vorhandenen Sprachkenntnisse gegenüber der MEBEKO erbringen zu können, kann es unter Umständen erforderlich sein, ein einzelnes Zertifikat wie beispielsweise ein Sprachdiplom zu erwerben. Zudem muss bei einem Diplom gemäss Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a revMedBG der Nachweis erbracht werden, dass die Mindestanforderungen an der zugrunde liegenden Ausbildung gemäss Artikel 11d vorliegen. Für die Überprüfung und Eintragung der Sprachkenntnisse nach Artikel 11c und für die Überprüfung und Eintragung der Diplome aus Drittstaaten (Anhang 5 Ziff. 2a und 3b) wird eine Gebühr eingeführt.
Für die privatwirtschaftliche Ausübung des Apothekerberufs in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es gemäss revMedBG (Art. 36 Abs. 2) zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel. Der Dachverband pharmaSuisse wird deshalb über Anträge auf eidgenössische Weiterbildungstitel in Pharmazie im Rahmen der Übergangsbestimmungen der Verordnung befinden müssen (vgl. Art. 18b). In Zusammenhang wird der Bund und pharmaSuisse Informationsarbeit zu leisten haben.
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können sich unter anderem anhand des Registers informieren, ob die vorhandenen Sprachkenntnisse der Person, die sie anstellen wollen, für die jeweilige Berufsausübung ausreichen.
Die Eintragung sämtlicher Diplome und der Sprachkenntnisse ins MedReg wird für mehr Transparenz und eine bessere Information der Öffentlichkeit sorgen. So wird es künftig möglich sein, die Medizinalperson beispielsweise aufgrund ihrer Sprachkenntnisse auszuwählen.