Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 10 Seiten

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volkswirtschaftlicher Nutzen: Mit der Registrierung aller Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, geht die Prüfung sämtlicher Drittstaatendiplome der universitären Medizinalpersonen durch die MEBEKO einher. Zusätzlich müssen die Diplome aller in der Schweiz tätigen Medizinalpersonen aus EU/EFTA-Staaten, die bisher noch nicht anerkannt wurden, anerkannt werden. Dies erhöht die Patientensicherheit und erleichtert den Arbeitgeberinnen und -gebern die Prüfung der fachlichen Voraussetzungen für die Berufsausübung. Verbessert werden auch die Voraussetzungen für die medizinische Demografie: Mit der Pflicht zur Registrierung erhält jede Medizinalperson einen eindeutigen Personenidentifikator, nämlich die GLN (Global Location Number). Mit der vollständigen Erfassung und Zuteilung einer GLN wird es auch möglich sein, Mehrfachzählungen in den Statistiken zu korrigieren (z.B. bei Belegärztinnen und -ärzten oder Ärztinnen und Ärzten, die an mehreren Arbeitsorten beschäftigt sind). Daraus resultiert eine Verbesserung der Datengrundlagen für die medizinische Demografie, die bisher zahlreiche Lücken und Überschneidungen aufgrund von Mehrfachzählungen aufwies.