Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 10 Seiten

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Artikel 11 Zugang über eine Standardschnittstelle

Die Bestimmungen in diesem Artikel waren bisher in Artikel 13a geregelt. Gemäss Absatz 1 Buchstabe a erhalten die Datenlieferantinnen und -lieferanten gemäss Artikel 3 - 8 dieser Verordnung Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten über die Standardschnittstelle. In Absatz 1 Buchstabe b wird festgehalten, dass der Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten über eine Standardschnittstelle nur dann gewährt werden kann, wenn die Antragstellerin oder der Antragssteller mit der Durchführung einer gesetzlichen Aufgabe betraut ist oder eine Aufgabe im öffentlichen Interesse nachweisen kann, die dem Zweck des Medizinalberuferegisters entspricht. Damit wird gegenüber der geltenden Version explizit auf die Zwecke des Medizinalberuferegisters gemäss MedBG (vgl. Artikel 51 Absatz 2 revidiertes MedBG) verwiesen. Der Antragstellende muss also eine Aufgabe im öffentlichen Interesse nachweisen, die mindestens einem der folgenden Zwecke dient: der Information von Patientinnen und Patienten, dem Patientenschutz, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie oder der Information ausländischer Stellen.

Die Anpassung in den Absätzen 2 und 3 trägt der Tatsache Rechnung, dass die programmierte Standardschnittstelle nur eine Differenzierung nach Beruf zulässt (Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte usw.). Die individuelle Anpassung der Standardschnittstelle an die Bedürfnisse jedes einzelnen Antragsstellers hätte einen sehr hohen personellen und finanziellen Aufwand verursacht. Der Begriff Standardschnittstelle zieht zwingend eine Standardlösung nach sich: Mit der Möglichkeit zur Wahl der Berufe wurde ein angemessener Kompromiss erzielt, der das Verhältnismässigkeitsgebot gleichermassen berücksichtigt wie dasjenige der Wirtschaftlichkeit.

Artikel 12 Verwendung der Daten zu statistischen und zu Forschungszwecken

Dieser Artikel sieht neu vor, neben dem BFS auch öffentlichen und privaten Antragstellerinnen und Antragsstellern kostenlos den einmaligen Bezug von Daten zu Forschungszwecken zu ermöglichen. Für diese kommt ein Zugang über die Standardschnittstelle gemäss Artikel 11 nicht in Frage. In Absatz 1 Buchstabe a ist geregelt, dass das BFS die öffentlich zugänglichen Daten jährlich für statistische Zwecke erhält. Buchstabe b soll es öffentlichen und privaten Stellen ermöglichen, die öffentlich zugänglichen Daten in anonymisierter Form zu Forschungsvorhaben zu erhalten. Dazu muss die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweisen, dass ein öffentliches Interesse am Forschungsvorhaben vorhanden ist und die Daten des MedReg zu dessen Umsetzung auch tatsächlich erforderlich sind. Die Daten werden öffentlichen und privaten Stellen gemäss Absatz 2 nur auf schriftlichen Antrag gewährt.

Artikel 13 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an die zuständigen Behörden

Die für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen und die Aufsicht zuständigen kantonalen Behörden können beim BAG elektronisch innerhalb des Medizinalberuferegisters Auskunft beantragen über die besonders schützenswerten Personendaten (Absatz 1). Neu wurde gemäss Artikel 53 Absatz 2bis revidiertes MedBG in Absatz 2 die Bestimmung aufgenommen, wonach die für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden beim BAG in Papierform oder per E-Mail Auskunft verlangen können über die aufgehobenen Einschränkungen sowie über befristete Berufsausübungsverbote, die mit dem Vermerk «gelöscht» versehen sind. Das BAG gibt den zuständigen Behörden die besonders schützenswerten Personendaten über eine sichere Verbindung bekannt (Absatz 3). Als sichere Verbindung gilt insbesondere der Versand eines eingeschriebenen Briefes.

Artikel 14 Bekanntgabe der besonders schützenswerten Personendaten an die betroffene Medizinalperson

Artikel 14 stimmt weitgehend mit dem bisherigen Artikel 12 überein. Die Bestimmungen ermöglichen es den betroffenen Medizinalpersonen, beim BAG neu auch in Papierform und per E-Mail oder wie bisher auf elektronischem Weg Auskunft zu beantragen über Einträge von besonders schützenswerten Personendaten zu ihrer Person (Absatz 1). Wenn sie die Auskunft auf elektronischem Weg beantragen, benötigen sie dazu einen Benutzernamen und ein Passwort. Diese Zugangsdaten müssen sie beim BAG beantragen (Absatz 2). Das BAG gibt der betroffenen Person