Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 10 Seiten
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Artikel 6 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 6a. Sie stellt sicher, dass die Fähigkeitszeugnisse «leitende amtliche Tierärztin» oder «leitender amtlicher Tierarzt» sowie «amtliche Tierärztin» oder «amtlicher Tierarzt» gemäss Artikel 1 Buchstaben b und c der Verordnung vom 16. November 20118 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen durch das BLV in das MedReg eingetragen werden können.
Artikel 7 Kantone
In Absatz 1 wurde der neue mit dem revidierten MedBG eingeführte Ausdruck «privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung» aufgenommen, der den bisherigen Begriff der «selbstständigen» Berufsausübung ersetzt. Der Kreis der Bewilligungspflichtigen erweitert sich damit um jene Medizinalpersonen, die privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung, aber nicht selbstständig tätig sind (Apothekenketten, Gruppenpraxen etc.). Absatz 1 Buchstabe a enthält wie bisher den Bewilligungskanton und Buchstabe b die Rechtsgrundlage, auf welcher die Berufsausübungsbewilligung erteilt wurde. Dies bedeutet, dass die Kantone im MedReg auch weiterhin Bewilligungen gestützt auf kantonales Recht eintragen können (vgl. Absatz 2). Buchstabe c enthält den Bewilligungsstatus, wobei neu nur noch zwei Auswahlmöglichkeiten zur Verfügung stehen:
1. Die Bewilligung nach MedBG ist erteilt oder 2., die Medizinalperson hat ausdrücklich keine Bewilligung. Der Status keine Bewilligung erscheint bei all jenen universitären Medizinalpersonen, die aus diversen Gründen keine Bewilligung haben, also z.B. weil sie noch nie eine beantragt haben. Um eine vorübergehende oder definitive Unterbrechung der Berufsausübung anzuzeigen, wird neu mit Buchstabe d ein Feld eingeführt, das Auskunft gibt, ob die Medizinalperson ihren Beruf aktiv ausübt oder nicht (aktiv, inaktiv). Zusätzlich ist das Datum der Aktivitätsänderung anzugeben. Damit werden die bisherigen Bewilligungsstatus pensioniert und abgemeldet durch eine Information über die Aktivität ersetzt und als Zusatzinformation zum Bewilligungsstatus dargestellt. Identisch geblieben ist die Bestimmung zu einer allfälligen Befristung der Berufsausübungsbewilligung (Buchstabe e). Einzelne Kantone befristen ihre Bewilligungen, um die Voraussetzungen der Erteilung regelmässig zu überprüfen. Gemäss Buchstabe f tragen die Kantone die Namen der Praxis oder des Betriebs und deren oder dessen Adressen, Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adressen ein. Gemäss Buchstabe g können die Kantone eintragen, ob eine Medizinalperson der Human-, Zahnmedizin, Pharmazie oder Chiropraktik zur Abrechnung von Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung berechtigt ist oder nicht. Sämtliche Bestimmungen zur Selbstdispensation von Arzneimitteln nach kantonalem Recht (Buchstabe h und i) und zur Selbstdispensation gemäss Artikel 66 Absatz 2 der Betäubungsmittelkontrollverordnung vom 25. Mai 20119 (BetmKV) (Buchstaben j und k) sind identisch mit den bisherigen Bestimmungen. Gemäss Buchstabe l wird wie bisher der Umfang der Berechtigung über den Verkehr mit Betäubungsmitteln gemäss Artikel 75 Absatz 1 BetmKV eingetragen. Allfällige Bemerkungen dazu können gemäss Buchstabe m eingetragen werden. Allenfalls vorhandene fachliche, zeitliche oder räumliche Einschränkungen oder Auflagen mit Datum und allfälliger Befristung der Einschränkungen oder Auflagen werden neu der Öffentlichkeit via Internet zugänglich gemacht werden. Die Beschreibung respektive der Inhalt der Einschränkungen oder Auflagen dagegen werden nur auf Anfrage zugänglich gemacht. (Buchstabe n, vgl. dazu auch Anhang 1, Ziff. 4.15-4.18). Neu wird auch die Verweigerung der Bewilligung oder deren Entzug (Buchstabe o) mit Datum des Entscheids im MedReg eingetragen und ebenso für die Öffentlichkeit ersichtlich sein. Die Veröffentlichung der Auflagen und Einschränkungen sowie der Verweigerung und des Entzugs der Bewilligung sind nicht auf das revidierte MedBG zurückzuführen, sondern hätten bereits bisher öffentlich gemacht werden können. Die Veröffentlichung dieser Angaben führt wie eingangs erwähnt zu einer besseren Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit.
Gemäss Absatz 2 können die Kantone wie bisher die entsprechenden Angaben gemäss Absatz 1 der nach kantonalem Recht bewilligungspflichtigen Medizinalpersonen eintragen. Diese Möglichkeit wird insbesondere deshalb beibehalten, weil die kantonalen Aufsichtsbehörden neu auch zur Meldung von besonders schützenswerten Personendaten verpflichtet sind, die sie gestützt auf kantonales Recht gegenüber dem vorliegenden Gesetz unterstehenden Medizinalpersonen anordnen.