Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 10 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 4 BAG
In Artikel 4 werden neu alle Rechte und Pflichten aufgeführt, welche das BAG betreffen. Gemäss Absatz 1 Buchstabe a trägt es ein, ob besonders schützenswerte Personendaten gemäss MedBG oder kantonalem Recht bestehen (vgl. Artikel 7 Absatz 4). Der Eintrag durch das BAG erfolgt auf schriftliche Meldung über das Vorliegen besonders schützenswerter Personendaten gemäss Artikel 7 Absatz 4 durch die kantonalen Aufsichtsbehörden. Zu den besonders schützenswerten Personendaten gehören auch die aufgehobenen Einschränkungen gemäss Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a. Für die Meldung der aufgehobenen Einschränkungen ist ein elektronisches und automatisiertes Meldeverfahren vorgesehen. Die von der Aufhebung der Einschränkungen betroffene Medizinalperson wird nun besonders schützenswerte Personendaten gemäss Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a aufweisen. Dies wird für die kantonalen Behörden ersichtlich sein. Mit einem Auskunftsantrag in Papierform oder per E-Mail können die zuständigen Behörden beim BAG im Falle eines hängigen Disziplinarverfahrens Informationen zu aufgehobenen Einschränkungen sowie zu befristeten Berufsausübungsverboten, die mit dem Vermerk «gelöscht» versehen sind, beantragen (vgl. Artikel 53 Absatz 2bis revidiertes MedBG). Der Vermerk «gelöscht» gemäss Absatz 1 Buchstabe b wird gemäss Artikel 54 revidiertes MedBG nur noch bei einem befristeten Berufsausübungsverbot angebracht, und zwar zehn Jahre nach seiner Aufhebung. Weiterhin trägt das BAG gemäss Absatz 1 Buchstabe c das Todesdatum ein. Eine entsprechende Bestimmung findet sich neu in Form einer Meldepflicht der kantonalen Aufsichtsbehörden gegenüber dem BAG (vgl. Artikel 7 Absatz 5). Der Eintrag des Todesdatums durch das BAG löst im MedReg eine Entfernung der Daten aus dem Öffentlichkeitsmodul aus. Da die Kantone nicht alle Todesfälle von Medizinalpersonen systematisch erfahren, plant das BAG in Zukunft einmal pro Jahr einen Abgleich der MedReg-Daten mit den AHV-Daten der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS), um damit die verstorbenen Personen systematisch zu identifizieren. Mit dem revidierten MedBG hat das BAG die gesetzliche Grundlage geschaffen, um die AHV-Nummer im MedReg zu führen, was diesen Abgleich ermöglichen wird.
Die Ablage der besonders schützenswerten Personendaten war bisher in Artikel 10 und die Entfernung und Löschung der Registereinträge in Artikel 17 Registerverordnung MedBG geregelt. Die entsprechenden Bestimmungen wurden vorliegend in die Absätze 2 und 3 integriert. Die noch geltenden Bestimmungen des MedBG verlangen die Entfernung aller Eintragungen zu einer Person, sobald diese das 80. Lebensjahr vollendet hat oder eine Behörde deren Ableben meldet. Das revidierte MedBG schreibt gemäss Artikel 54 Absatz 5 keine Altersgrenze für die Entfernung von Einträgen mehr vor. Alle Registereinträge zu einer Person werden neu nur dann entfernt, wenn eine Behörde deren Ableben meldet.
Artikel 5 Weiterbildungsorganisationen
Dieser Artikel entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 6. Entfernt wurde einzig die Art des Weiterbildungstitels, da die Berufsorganisationen nur eidgenössische Weiterbildungstitel eintragen können und müssen. Gemäss Absatz 1 sind die für die Weiterbildung der universitären Medizinalberufe verantwortlichen Organisationen (Weiterbildungsorganisationen) für den Eintrag der eidgenössischen Weiterbildungstitel nach den Anhängen 1-3a der Verordnung vom 27. Juni 20076 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen zuständig. Der Eintrag wird ergänzt um Angaben zu Datum und Ort der Erteilung des Weiterbildungstitels. Gemäss Absatz 2 trägt die für die Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte verantwortliche Organisation die privatrechtlichen Weiterbildungsqualifikationen ein, die für die Abrechnung von Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 18. März 19947 über die Krankenversicherung (KVG) benötigt werden. Die entsprechenden Qualifikationen sind in Anhang 2 aufgelistet. Schliesslich können die Weiterbildungsorganisationen gemäss Absatz 3 freiwillig auch weitere privatrechtliche Weiterbildungsqualifikationen in das MedReg eintragen. Diese Praxis hat sich bewährt. Sie trägt zu einer vollständigen Information der Patientinnen und Patienten über die beruflichen Qualifikationen der Medizinalpersonen bei.