Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 10 Seiten
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BAG eingetragen oder geändert werden können, obwohl sämtliche dieser Datenfelder grundsätzlich im Zuständigkeitsbereich der MEBEKO liegen. Diese Ausnahmeregelung trifft insbesondere auf Diplominhaberinnen und -inhaber zu, die vor 1984 ein eidgenössisches Diplom erworben haben. Diese Medizinalpersonen mussten bei Aufbau des MedReg vom BAG eingetragen werden. Bei der Legende «Datenlieferantinnen und -lieferanten» wurde die Umschreibung des BAG angepasst, indem der Begriff «Register» mit «Medizinalberuferegister» ersetzt wurde. Der Anhang ist gegliedert nach Personenstammdaten, Diplomdaten, Weiterbildungsdaten, Daten zur Bewilligung der privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung, Daten zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer sowie nach besonders schützenswerten Personendaten. Damit unterscheidet er sich vom bisherigen Anhang, bei welchem die Daten zur Bewilligung der selbstständigen Berufsausübung nicht abgetrennt waren von den 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern. Der Anhang 1 zeigt damit vollständig alle zu erfassenden oder zu meldenden Daten in jeder Datenkategorie.
Anhang 2 Privatrechtliche Weiterbildungsqualifikationen nach Krankenpflege-
Leistungsverordnung (KLV)
Wie bisher sind in Anhang 2 alle privatrechtlichen Weiterbildungsqualifikationen aufgeführt, die gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung vorausgesetzt werden, damit die entsprechenden Leistungen über die obligatorische Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden können.
5. Personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Bund
Die personellen und finanziellen Aufwände für die notwendigen Anpassungen des MedReg werden im Rahmen des bestehenden Budgets der Sektion Gesundheitsberuferegister aufgefangen. Es werden keine zusätzlichen personellen oder IT-Ressourcen beantragt.
6. Personelle und finanzielle Auswirkungen auf die Kantone
Die Kantone üben bereits heute die Aufsicht über die Medizinalpersonen aus und erteilen Berufsausübungsbewilligungen gemäss MedBG und kantonalem Recht. Obwohl der nach revidiertem MedBG bewilligungspflichtige Kreis der Medizinalpersonen erweitert wurde, werden die Kantone grundsätzlich keinen Mehraufwand haben, um diese Bewilligungen in das MedReg einzutragen. Sie haben bereits bisher und auf freiwilliger Basis sämtliche Berufsausübungsbewilligungen auch nach kantonalem Recht im MedReg eingetragen. Ein geringer Mehraufwand entsteht durch die Meldepflicht von Disziplinarmassnahmen, die sie gestützt auf kantonales Recht ergreifen (Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b revidiertes MedBG). Diesem Mehraufwand steht ein bedeutender Mehrwert in Form von mehr Transparenz und Patientensicherheit gegenüber.
Dagegen müssen die Kantone ihre Schnittstellen in das MedReg an die Änderungen anpassen, die mit der vorliegenden Registerverordnung MedBG vorgenommen werden. Die Aufwände für die Anpassungen sind abhängig von der gewählten Eintragungsart: einige Kantone tragen die Daten direkt über ein Web-Interface im MedReg ein. Diesen Kantonen werden keine Zusatzkosten für technische Anpassungen entstehen. Kantone, welche ihre Daten über einen WebService eintragen, der ihre eigene Datenbank mit dem MedReg verbindet, werden die Kosten für die technischen Anpassungen ihres WebService tragen müssen. Diese Kosten können nicht genau beziffert werden.
7. Personelle und finanzielle Auswirkungen auf die Weiterbildungsorganisationen
Für die Weiterbildungsorganisationen entstehen aufgrund der Revision der Registerverordnung MedBG keine zusätzlichen Kosten.
8. Personelle und finanzielle Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Da inskünftig alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen müssen, dass die bei ihnen angestellten Medizinalpersonen im MedReg eingetragen sind, ergibt sich für diese ein gewisser Kontrollaufwand, indem sie die noch zu registrierenden Personen während einer Übergangsfrist von zwei Jahren anweisen müssen, sich registrieren zu lassen. Gleichzeitig entsteht aus der Registrierung der universitären Medizinalpersonen gemäss Artikel 33a des revidierten MedBG ein