Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 10 Seiten
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Die Einträge betreffend die 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer gemäss Artikel 35 Absätze 1 und 2 revidiertes MedBG werden in Absatz 3 geregelt. Gemäss Absatz 3 Buchstabe d ist vorgesehen, dass die kantonalen Aufsichtsbehörden auch besonders schützenswerte Personendaten über diese Medizinalpersonen melden können. Da diese keine Bewilligung haben, sondern sich nur melden müssen, können bei ihnen weder eine Bewilligung entzogen noch Einschränkungen oder Auflagen gemacht werden. Dagegen können gegenüber diesen Medizinalpersonen sämtliche Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 43 MedBG verhängt werden.
Die Meldung der besonders schützenswerten Personendaten ist in Absatz 4 geregelt. Sie umfasst gemäss Buchstabe a die Pflicht zur Meldung betreffend die aufgehobenen Einschränkungen mit Datum der Aufhebung. Die Meldung erfolgt automatisch und auf elektronischem Weg, sobald die kantonalen Aufsichtsbehörden im MedReg die Einschränkung aufheben und das Aufhebungsdatum eintragen. Gemäss Buchstabe b melden sie wie bisher die Gründe für die Verweigerung oder den Entzug der Bewilligung. In den Buchstaben a und c - g sind sämtliche Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 43 MedBG aufgeführt: Verwarnung, Verweis, Busse, befristetes und definitives Verbot der privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung. Jede Meldung von Disziplinarmassnahmen muss auch den Grund sowie das Datum des Entscheids enthalten. Neu müssen die Kantone gemäss Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b revidiertes MedBG auch Disziplinarmassnahmen melden, die sie gestützt auf kantonales Recht gegenüber dem MedBG unterstehenden universitären Personen anordnen (vgl. Buchstabe h). Wie bei den Disziplinarmassnahmen nach MedBG müssen ebenso Datum und Grund des Entscheids angegeben werden. Die Meldung sämtlicher besonders schützenswerter Personendaten erfolgt wie bisher mittels eines Formulars. Einzig Meldungen zu aufgehobenen Einschränkungen gemäss Absatz 4 Buchstabe a erfolgen automatisch auf elektronischem Weg, wenn die kantonalen Aufsichtsbehörden deren Aufhebung im MedReg eintragen.
In Absatz 5 ist festgehalten, dass die kantonalen Aufsichtsbehörden dem BAG ohne Verzug das Todesdatum einer universitären Medizinalperson melden und das BAG die entsprechende Eintragung vornimmt (vgl. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c). Diese Praxis besteht bereits heute, doch ist sie bisher nur als Pflicht zum Eintrag durch das BAG festgehalten. Es versteht sich von selbst, dass die Kantone nur diejenigen Todesfälle melden können, von denen sie erfahren.
Artikel 8 Bundesamt für Statistik
Die Bestimmung entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 7a. Das BFS wird weiterhin die Unternehmensidentifikationsnummer (UID) in das MedReg eintragen. Es erfolgte eine sprachliche Änderung, indem das Verb «überträgt» durch «trägt ein» ersetzt wurde.
3. Abschnitt: Qualität, Bekanntgabe, Nutzung und Änderung der Daten
Der in der geltenden Verordnung mit «Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten und der Nutzerinnen und Nutzer» betitelte Abschnitt wurde umbenannt. Der neue Titel macht deutlich, dass Abschnitt 3 auch Bestimmungen zu Qualität, Bekanntgabe, Nutzung und Änderung der Daten enthält.
Artikel 9 Datenqualität
Die Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 9. Geändert wurde die Überschrift des Artikels, die das Hauptanliegen dieser Bestimmungen, nämlich die Datenqualität, zum Ausdruck bringt. Absatz 1 hält fest, dass die Datenlieferantinnen und -lieferanten die vorschriftsgemässe Bearbeitung der Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich sicherstellen. Absatz 2 legt fest, dass dies Datenlieferantinnen und - lieferanten sicherstellen müssen, dass nur richtige und vollständige Daten eingetragen oder der zuständigen Stelle gemeldet werden.
Artikel 10 Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten
In Absatz 1 ist festgehalten, dass die öffentlich zugänglichen Daten entweder über das Internet oder auf Anfrage hin zugänglich sind. Absatz 2 verweist auf Anhang 1, in dem jene Daten, die nur auf Anfrage hin öffentlich zugänglich sind, als solche gekennzeichnet sind. Die Bestimmungen dieses Artikels sind inhaltlich identisch mit den bisher in Artikel 13 geregelten.