Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 10 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Notwendigkeiten ergeben. Die seitens der Nutzerinnen und Nutzer der Standardschnittstelle notwendigen entsprechenden Anpassungen gehen zu deren Lasten.
Artikel 18 Gebühren
Die Bestimmungen in Artikel 18 Absatz 1 und 2 sind identisch mit dem bisherigen Artikel 18a. Die Gebühr für die Nutzung der Standardschnittstelle setzt sich zusammen aus einer einmaligen Gebühr von maximal 3000 Franken (Absatz 1 Buchstabe a) und einer jährlichen Gebühr von maximal 5000 Franken (Absatz 1 Buchstabe b). Die Maximalgebühr für die unter Buchstabe a genannten Leistungen ergibt sich aus einem geschätzten, durchschnittlichen Bearbeitungs- und Beratungsaufwand sowie einem Kostenanteil für die Anbindung an die Standardschnittstelle. Diese Gebühr beläuft sich insgesamt auf maximal 3000 Franken. Die Maximalgebühr für die unter Buchstabe b genannten Leistungen beträgt 5000 Franken. Sie ergibt sich aus dem durchschnittlichen, auf bisherigen Erfahrungen beruhenden Aufwand von jährlich 25 Stunden à 100 Franken für den Support der Nutzerin oder des Nutzers. Darin eingeschlossen ist auch der Aufwand für die Zertifikatserneuerung und die erweiterte Serverkapazität. Zusätzlich wird damit ein Teil des Aufwandes für die Arbeiten des BAG rund um die Qualitätssicherung der eingetragenen Daten abgegolten. Absatz 2 regelt die Befreiung von der Gebührenpflicht. Sie gilt für Nutzerinnen und Nutzer der Standardschnittstelle gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, die gleichzeitig Datenlieferantinnen und -lieferanten sind. Absatz 3 entspricht der bisher in Artikel 18a Absatz 3 geregelten Bestimmung, wonach im Übrigen die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200410 gelten.
5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Der ursprünglich mit «Missbrauch und Zweckentfremdung» betitelte Abschnitt wurde umbenannt. Der bisherige Artikel 21, wonach mit Busse bis zu 10'000 Franken bestraft wird, wer das Funktionieren des MedReg stört, wird gestrichen. Insbesondere weil ein solches Vergehen weitgehend mit Artikel 143bis oder 144bis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 193711 geahndet werden könnte.
Artikel 19 Datensicherheit
Dieser Artikel ist identisch mit dem bisherigen Artikel 20. Angepasst wurde lediglich die Sachüberschrift, die bisher folgendermassen lautete: Organisatorische und technische Massnahmen. Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass alle am MedReg beteiligten Stellen die Datensicherheit gewährleisten, so dass die Daten vor unerwünschten Eingriffen, Verlust oder Entwendung geschützt sind.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 20 Inkrafttreten
Der Artikel regelt das Datum der Inkraftsetzung.
Anhänge
Die Registerverordnung MedBG hat zwei Anhänge:
Anhang 1 Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten
Die Systematik in Anhang 1 wurde im Grundsatz beibehalten. Im Unterschied zum noch geltenden Anhang 1 wurden bei dieser Revision alle besonders schützenswerten Personendaten in den Anhang aufgenommen. Damit wurden entsprechend den Artikeln 3 - 8 sämtliche auch neuen Dateninhalte eingefügt, die eingetragen oder gemeldet werden müssen. Die besonders schützenswerten Personendaten gemäss Artikel 7 Absatz 4 werden aber wie bisher ausserhalb des MedReg an einem sicheren Ort aufbewahrt.
In Ziffer 1 unter dem Titel «Inhalt und Zugriff» wurde die Beschreibung von Buchstabe A der Legende um eine Bemerkung ergänzt, die besagt, dass mit einem * gekennzeichnete Datenfelder auch vom
10 SR 172.041.1
11 SR 311.0