Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 10 Seiten

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über eine sichere Verbindung Auskunft (Absatz 3). Die besonders schützenswerten Personendaten werden mit eingeschriebenem Brief versandt.

Artikel 15 Änderung von Daten

Der Begriff Mutation wurde durch den deutschen Begriff Änderung ersetzt. Inhaltlich entsprechen die Bestimmungen den bisher in Artikel 14 geregelten. Sie besagen, dass die Datenlieferantinnen und - lieferanten für die Änderung derjenigen Daten verantwortlich sind, die sie nach den Artikeln 3 - 8 eintragen (Absatz 1). Wenn sie Änderungsanträge von Dritten zu den Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich erhalten, beispielsweise auf telefonischem Weg oder per E-Mail, sind sie dafür verantwortlich, dass nur solche Änderungen vorgenommen werden, die auf ihre Richtigkeit hin überprüft wurden (Absatz 2). Wie bisher ist die IT-Anwendung MedReg so ausgerichtet, dass Änderungen im Hintergrund automatisch protokolliert werden (Absatz 3).

Artikel 16 Berichtigungsantrag durch die betroffene Medizinalpersonen

Die Bestimmungen in diesem Artikel sind inhaltlich identisch mit den bisher in Artikel 15 geregelten. Sie ermöglicht es den eingetragenen Medizinalpersonen, die sie betreffenden Daten falls notwendig berichtigen zu lassen (Absatz 1). Die Möglichkeit, eine Berichtigung der Daten auch auf schriftlichem Weg beispielsweise per E-Mail zu ermöglichen, trägt der heutigen Praxis Rechnung. Oft melden sich Medizinalpersonen telefonisch oder per E-Mail, um beispielsweise eine Namensänderung bekannt zu geben. In diesem Fall verlangt das BAG ein amtliches Dokument wie beispielsweise die Kopie des Familienbüchleins, die sie der für Namensänderungen zuständigen MEBEKO zustellt. Sollen Daten berichtigt werden, die nicht im Zuständigkeitsbereich des BAG oder der MEBEKO liegen, sorgt die registerführende Stelle dafür, dass die Berichtigungsanträge an die dafür zuständigen Stellen weitergeleitet werden. Weiterhin ist eine Berichtigung der Daten auf elektronischem Weg möglich. Medizinalpersonen benötigen dazu einen Benutzernamen und ein Passwort, die sie beim BAG beantragen können (Absatz 2). In diesem Fall werden Berichtigungsanträge automatisch an die dafür zuständigen Stellen zugestellt.

4. Abschnitt: Kosten und Gebühren

Der früher mit «Besondere Bestimmungen» überschriebene Abschnitt 4 wurde umbenannt. Neu enthält der Abschnitt ausschliesslich Bestimmungen zu Kosten und Gebühren.

Artikel 17 Kostenaufteilung und technische Anforderungen

Absatz 1 und 2 entsprechen vollständig den bisher in Artikel 18 geregelten Bestimmungen. Das BAG finanziert die Programmierung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des MedReg (Absatz 1). Es trägt die nicht durch Gebühren gedeckten Kosten (Absatz 2). Die Bestimmung in Absatz 3 ist inhaltlich identisch mit der bisher ebenso in Artikel 18 Absatz 3 geregelten Bestimmung, doch wurde der zuvor fälschlicherweise verwendete Begriff «Standardschnittstelle» durch den passenderen Begriff «technische Schnittstelle» ersetzt. In Absatz 3 geht es nicht um die Standardschnittstelle gemäss Artikel 11. Diese ermöglicht ausschliesslich den Bezug von öffentlich zugänglichen Daten (getservice). Die technische Schnittstelle hingegen ist notwendig für den Dateneintrag im MedReg. Absatz 3 besagt also, dass die Datenlieferantinnen und -lieferanten gemäss den Artikeln 3 - 8 alle Kosten für die Anpassungen der Schnittstelle, die dem Dateneintrag dienen, selbst tragen müssen. Konkret bedeutet die Bestimmung, dass Anpassungen der Schnittstelle, die aufgrund der Totalrevision der Registerverordnung MedBG auf Seiten der Kantone notwendig werden, zu deren Lasten gehen. Als Beispiel sei hier erwähnt, dass die Kantone neu die Verweigerung oder den Entzug der Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Ausübung des Berufs in eigener fachlicher Verantwortung im MedReg eintragen müssen. In diesem Fall wird das BAG die Kosten für die Programmierung der zusätzlich benötigten Datenfelder übernehmen. Die kantonalen Aufsichtsbehörden müssen ihre Schnittstelle in das MedReg entsprechend anpassen, damit sie die erforderlichen Angaben eintragen können. Absatz 4 regelt die Kostenteilung bei Anpassungen an die Standardschnittstelle. Hier gelten die gleichen Regeln der Kostenteilung wie in Absatz 3: Das BAG übernimmt die Kosten für notwendigen Anpassungen, die sich aus der Änderung gesetzlicher Bestimmungen oder aus technischen