Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 10 Seiten
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Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte.
Artikel 2 Verantwortliche Behörde
Der bisherige Artikel 2, welcher den bereits in Artikel 51 MedBG beschriebenen Registerzweck wiederholte, wird gestrichen und ersetzt durch den bisherigen Artikel 3. Der Registerzweck wird in dieser Verordnung somit nicht mehr wiedergegeben. Absatz 1 nennt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als verantwortliche Behörde für den Betrieb des MedReg. In Absatz 2 ist festgehalten, dass das BAG seine Tätigkeiten mit allen am MedReg beteiligten Datenlieferantinnen und -lieferanten sowie mit den Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle koordiniert. Die Koordination gewährleistet, dass alle am MedReg Beteiligten rechtzeitig über Änderungen rechtlicher, technischer oder organisatorischer Art informiert werden. Gemäss Absatz 3 erteilt das BAG die individuellen Bearbeitungs- und Zugriffsrechte für das MedReg.
2. Abschnitt: Daten, Datenlieferung und -eintragung
Der zuvor mit «Datenlieferantinnen und -lieferanten und Inhalt» betitelte Abschnitt zwei wurde umbenannt. In diesem Abschnitt werden aber wie bisher alle Datenlieferantinnen und -lieferanten sowie die Daten aufgelistet, für deren Eintrag oder Meldung sie verantwortlich sind.
Artikel 3 Medizinalberufekommission
Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) trägt insbesondere anhand amtlicher Dokumente Personendaten in das MedReg ein: dazu gehören Name, Vornamen und frühere Namen gemäss Buchstabe a, das Geburtsdatum und Geschlecht gemäss Buchstabe b, die Korrespondenzsprache gemäss Buchstabe c sowie neu die vorhandenen Sprachkenntnisse (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. dter des revidierten MedBG) gemäss Buchstabe d. Es folgen gemäss Buchstabe e die Heimatorte und Nationalitäten. Gemäss Buchstabe f wird die Versichertennummer gemäss Artikel 50e Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung eingetragen. Diese wird es ermöglichen, die Qualität der Registereinträge zu verbessern, indem beispielsweise Verstorbene mit Hilfe von Angaben der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) in Genf systematisch identifiziert und deren Daten gemäss Artikel 54 Absatz 4 MedBG entfernt werden können. Gemäss den Buchstaben g - i werden eidgenössische Diplome mit Ausstellungsdatum und Ort der Diplomerteilung, durch die MEBEKO anerkannte ausländische Diplome und Weiterbildungstitel mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Anerkennung durch die MEBEKO und Gleichwertigkeitsbescheinigungen für Diplome und Weiterbildungstitel, ebenso mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die MEBEKO eingetragen. Gemäss Buchstabe j werden nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG ausländische Diplome und Weiterbildungstitel für die Erbringung von Dienstleistungen nachgeprüft und mit Angaben zu Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung und dem Datum der Nachprüfung im MedReg eingetragen. Die Nachprüfung erfolgt gemäss der im Bundesgesetz vom 14. Dezember 20125 formulierten Bestimmung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD). Gemäss Buchstabe k trägt die MEBEKO zudem neu Diplome gemäss Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a revidiertes MedBG mit Angaben zu Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie dem Datum des Registereintrags ein. Universitäre Medizinalpersonen, die im öffentlichen Dienst oder privatwirtschaftlich unter fachlicher Aufsicht tätig sein möchten und weder ein eidgenössisches noch ein nach dem MedBG anerkanntes ausländisches Diplom besitzen, müssen über ein Diplom verfügen, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne des MedBG unter fachlicher Aufsicht berechtigt. Damit soll erreicht werden, dass inskünftig alle universitären Medizinalpersonen, die ihren Beruf ausüben, im MedReg eingetragen sind. Neben den Personen- und Diplomdaten trägt die MEBEKO auch die Personen-Identifikationsnummer GLN (Global Location Number) in das MedReg ein (Buchstabe l).