Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 18 Seiten

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dies zweckmässig erscheint. GR will die Gemeinden aufgrund deren Autonomie nicht zwingen, eine strassenweise Benennung und Adressierung vorzunehmen. NE erachtet es als unnötig, jedem Gebäude eine Polizeinummer zuzuweisen (Art. 26b Abs. 1 GeoNV). BL erachtet die Aufnahme des Realisierungsstandes einer Strasse in das Verzeichnis als nicht sinnvoll und beantragt auch die Streichung des Attributs EGAID. In Art. 26b fehle die Anforderung der Eindeutigkeit einer Gebäudeadresse sowie in Art. 26c die Regelung der Nachführung und des Meldewesens.

• Neue Verzeichnisse "Strassen" und Gebäudeadressen" (GeoIV Anhang 1; GeoNV Art. 26a, 26c)

Das Amt für Vermessung und Geomatik des Kantons Fribourg begrüsst die zwei neuen Verzeichnisse "Strassen" und Gebäudeadressen", verlangt aber, dass die Finanzierung der Umsetzungskosten vorgängig geklärt wird. AG, BL, BS, GE, LU, NE und VD sprechen sich gegen die vorgeschlagene Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen in diesem Bereich aus. Die Verantwortlichkeit der Adressen und Strassen (amtliche Vermessung) muss bei den Kantonen bleiben. AG, BL, GE, LU, NE und VD begrüssen aber den frei verfügbaren und offiziellen Geodatensatz der Gebäudeadressen über die gesamte Eidgenossenschaft bzw. eine Datenbank auf Ebene Bund mit der gesamtschweizerischen Übersicht. SH vermisst eine klare Regelung in Bezug auf die Zuständigkeit für die amtlichen Verzeichnisse der Strassen und der Gebäudeadressen, insbesondere sieht SH einen Konflikt mit der Zuständigkeitsregelung der Gebäudeadressen der amtlichen Vermessung. VS anerkennt ein Bedürfnis dieser zwei neuen Verzeichnisse, erachtet aber, dass das Projekt der revidierten Verordnung überdimensioniert ist in Bezug auf die gesetzliche Zielsetzung des neuen Bundesgesetzes über Zweitwohnungen.

• Datenschutz (Art. 16 VGWR)

AG weist daraufhin, dass die Veröffentlichung von Personendaten aus der Sicht der Aargauischen Gebäudeversicherung datenschutzrechtliche Fragen aufwirft. AG beurteilt aber insgesamt das öffentliche Interesse, Daten nur einmal zu erheben, als gewichtiger und das Zugänglichmachen von statistischen Daten zu administrativen Zwecken, unter Berücksichtigung des Personenschutzes, folglich als sinnvoll. SG begrüsst die Datenschutzlockerung und die bessere Verfügbarkeit der GWR-Daten.

4.2 Übrige Stellungnahmen

Zusammenfassung

Die Wohnbaugenossenschaft Schweiz wbg, der Schweizerischer Gewerkschaftsbund SGB, die Konferenz der Kantonalen Geodaten-Koordinationsstellen und GIS-Fachstellen KKGEO, der Schweizerischer Städteverband SSV, der Hauseigentümerverband HEV, Wohnen Schweiz und der Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein SIA begrüssen explizit die Hauptziele und Stossrichtung des Revisionsprojektes, namentlich die Erweiterung auf alle Gebäude sowie die Massnahmen zur Verbesserung der Datenqualität und der vermehrten Nutzung des GWR. Wohnen Schweiz hält namentlich fest, dass es für sie, wie für die gesamte Branche, elementar sei, über verlässliche statistische Daten des schweizerischen Gebäudeparks zu verfügen. Swissgrid, Ingenieur-Geometer Schweiz IGS und die Aargauische Gebäudeversicherung AGV begrüssen den Verordnungsentwurf nicht explizit, sprechen sich aber auch nicht dagegen aus und haben lediglich einzelne punktuelle Verbesserungsvorschläge vorgebracht. Der Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft SVIT hat gewichtige Vorbehalte gegenüber der Ausgestaltung der Revision, lehnt sie aber nicht insgesamt ab. Das