Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 18 Seiten
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Objekten behandeln (Schätzungsämter, Gebäudeversicherungen, Steuerverwaltungen, Grundbuch), bei der Definition von Gebäuden eingebunden werden müssen. LU unterstützt die Erarbeitung von Richtlinien sehr, beantragt aber, dass bei der Umsetzung darauf geachtet wird, dass der Zeitplan und die Zuständigkeiten klar geregelt werden.
• Kantonale Koordinationsstelle (Art. 5)
Angesichts der aktuellen und zukünftigen finanziellen Lage des Kantons lehnt SO die Schaffung einer kantonalen Koordinationsstelle ab. Die Aufgaben sollen weiterhin durch den Bund vollzogen werden. BE anerkennt das Argument der Subsidiarität, lehnt die zwingende Schaffung einer Koordinationsstelle aber ab, da deren Aufgabenbereich ungenügend beschrieben ist und so zu befürchten ist, dass beliebige Aufgaben, die bisher vom BFS wahrgenommen wurden, der kantonalen Koordinationsstelle übertragen werden. Zudem stellt BE den Bedarf einer solchen Stelle in Frage, da die Zusammenarbeit des BFS mit den Gemeinden und dem Kanton Bern bis anhin zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben habe. SG ist der Auffassung, dass das Subsidiaritätsprinzip (Bund delegiert an Kantone, die die Umsetzung an die Gemeinden übertragen können) auch im Statistikrecht strenger umzusetzen ist und sieht diesbezüglich in der Schaffung einer kantonalen Koordinationsstelle einen wichtigen organisatorischen Schritt, um die bestehenden Qualitätsmängel rasch eliminieren zu können. Die konkreten Aufgaben dieser Koordinationsstelle sollten aber im Verordnungsentwurf noch präzisiert werden. LU und NW begrüssen die Schaffung einer kantonalen Koordinationsstelle explizit, wünschen sich aber noch eine Präzisierung von Art. 5 Abs. 2, indem das BFS mit diesen Stellen eine Organisationsvereinbarung abschliesst. ZG beantragt ebenfalls, dass Art. 5 die Aufgaben der Kantone konkreter formuliert bzw. den Abschluss einer Organisationsvereinbarung erwähnt. Auch TI hat nichts gegen eine kantonale Koordinationsstelle einzuwenden. SH bemerkt, dass eine gute und detaillierte Koordination zwischen den Gemeinden, den beteiligten Bundesstellen, der amtlichen Vermessung und der Kantone von zentraler Bedeutung ist, da mehrere Akteure Daten erheben und verwalten. Diese Koordination sei in der revidierten Verordnung erst ansatzweise erkennbar. OW beantragt, dass bei der Bestimmung dieser neuen kantonalen Stelle beachtet wird, dass kleinere Kantone nicht über die gleichen Strukturen und Kapazitäten wie grössere Kantone verfügen, die beispielsweise Statistikämter aufweisen. GL weist ebenfalls daraufhin, dass diese neue Stelle eine zusätzliche administrative Belastung für den kleinen Kanton darstellt, auch wenn er für das Anliegen grundsätzlich Verständnis hat. SG regt an, dass die Frage eines finanziellen Beitrags (Art. 6) nicht nur für anerkannte Register zu regeln sei, sondern allgemein für die kantonalen Koordinationsstellen.
• Anerkannte Register (Art. 6)
Die Führung eines anerkannten Registers wäre für SO grundsätzlich von Interesse und würde einen Zusatznutzen darstellen. Begrüssenswert findet er zudem, dass in Betracht gezogen wird, einen Teil des Aufwandes abzugelten. Die Berechnung der effektiven Vergütung zeige jedoch, dass die einseitig verursachten Kosten nur zu einem Viertel gedeckt würden. SO erwartet in diesem Punkt eine Anpassung der Verordnung, damit die Kosten mindestens zur Hälfte gedeckt werden. ZH beantragt, die Möglichkeit eines Kantons, den Support der für die Datenerfassung zuständigen Stellen übernehmen zu können, soll von der Pflicht, ein eigenes Nachführungssystem zu betreiben, entkoppelt werden. BE und TI erachten die quantitativen Mindestvorgaben an ein anerkanntes Register in der revidierten Verordnung viel höher als bisher. Sie verlangen, dass die Herleitung dieser erhöhten Anforderungen begründet wird und die Bedingungen ggf. angepasst werden. BS stellt fest, dass die vorgesehene Revision einmal mehr eine Lastenverschiebung vom Bund zu den Kantonen verursacht. Er regt an, wenigstens die Abgeltung für das Führen eines anerkannten Registers auf dem bestehenden Niveau zu belassen. BL beantragt, Art. 6 Abs. 1 Bst. a dahingehend zu ändern, dass lediglich eine kantonale oder kommunale "rechtliche Grundlage" und keine "Gesetzesbestimmung" für ein anerkanntes Register notwendig ist. In Bezug auf die Bundesbeiträge erwartet BL, dass die be-