Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 18 Seiten
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Daten des GWR aktuell und nachgeführt sind. IGS erachtet die Fristen zur Nachführung als sehr ehrgeizig und macht darauf aufmerksam, dass in kantonalen Erlassen oft andere Fristen gelten würden. Sie lehnen deshalb eine Änderung der Fristen im Rahmen der VGWR-Revision ab. Um die erhöhten Anforderungen für die Nutzung der Registerdaten zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Aufgaben (ausserhalb statistischer Belange) sicherstellen zu können, beantragt SSV, Art. 10 Abs. 1 dahingehend zu ändern, dass die zuständigen kommunalen und kantonalen Stellen "täglich" alle Informationen im Register nachführen. CATEF ist der Auffassung, dass eine jährliche Nachführung reiche. Sollte man an einer quartalsweisen Nachführung festhalten, gebe es aber keinen Grund, dass die Register dem BFS monatlich Daten liefern müssten.
• Zugang zu den Daten (Art. 15, 16)
SSV erachtet die Einteilung der Daten in die Berechtigungsstufen A, B und C als sinnvoll. Um eine möglichst breite Mehrfachnutzung der Daten ohne administrativen Mehraufwand gewährleisten zu können, beantragt SSV, die Daten der Berechtigungsstufe A sowie das Gebäudeadressen- und Strassenverzeichnis kostenlos ohne Nutzungseinschränkung und Zweckbindung allen interessierten Kreisen, also auch der Privatwirtschaft, im Sinne der Open Governement Data-Strategie (OGD) des Bundes mittels Downloaddiensten anzubieten. In Abs. 6 sollte schliesslich auch die kommunale Gesetzgebung erwähnt werden, damit anerkannte Register grosser Städte eingeschlossen sind.
• Kosten (Art. 16, 18)
AGV beantragt, die von ihr gelieferten Daten der Berechtigungsstufe B zuzuordnen, da ihr sonst Einnahmen für bis anhin erbrachte Leistungen (Zurverfügungstellung der Daten gegen Gebühr) entgehen. KKGEO und der SSV begrüssen zwar die Stossrichtung und die Hauptziele der Revision explizit, vermissen aber Aussagen zu den finanziellen Konsequenzen im erläuternden Bericht. SSV bemerkt, dass erfahrungsgemäss Städte und Gemeinden besonders stark von administrativem Mehraufwand betroffen sind, ohne dass ein entsprechender Nutzen für sie erkennbar wäre. Die Städte fordern deshalb, dass in der Verordnung sichergestellt wird, dass der einmalige und der wiederkehrende Aufwand, den sie für die Aufarbeitung und Nachführung der Daten für das ausgebaute GWR und die beiden neuen offiziellen Verzeichnisse zu leisten haben, weitgehend vom Bund und den Kantonen getragen werde. SSV beantragt, Art. 18 Abs. 3 dahingehend zu ändern, dass Kantone und Gemeinden von der Gebührenpflicht ausgenommen sind.
• Datenzugang (Art. 15, 16)
SGV, CP und USPI bemerken, der Bundesrat habe keine unbeschränkte Vollmacht erhalten, das GWR mit diversen Informationen auszubauen und sie öffentlich bzw. zu irgendwelchen Zwecken zugänglich zu machen. Das GWR habe nicht die Berufung, eine öffentliche Quelle von Immobiliendaten zu werden, dies sei auch nicht notwendig für den Vollzug des Zweitwohnungsgesetzes. Der öffentliche Zugang zu Wohnungsinformationen ist für sie keine Option. CATEF fordert, dass Daten der Berechtigungsstufe B ausschliesslich Statistikstellen und Forschungszentren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Verfügung gestellt werden dürfen, unter Ausschluss aller anderen Amtsstellen, öffentlich-rechtlichen Anstalten und von einer Amtsstelle beauftragte Dritte. CATEF sieht auch keine Notwendigkeit, die Daten der Berechtigungsstufe A auf dem Internet zu publizieren. SVIT fordert dagegen, dass die Verwendung der Detailmerkmale von Wohnungen zu Statistik- und Analysezwecken und deren öffentliche Zugänglichkeit explizit in der Verordnung erwähnt werden müssen und dass insbesondere auch Verbände, Forschungsinstitutionen und Anbieter von Daten zur Immobilienwirtschaft gestützt auf Art. 15 Zugang zu den GWR-Daten haben müssten. SGV setzt sich sodann dem Datenzugang durch Verwaltungseinheiten zu nicht definierten Zwecken sowie dem öf-