Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 18 Seiten
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• Anerkannte Register (Art. 6)
SSV beantragt, Art. 6 sei dahingehend zu ändern bzw. zu ergänzen, dass die Rechte der anerkannten Register in der Verordnung geregelt werden, insbesondere die Verwendung der Daten sowie die Führung von zusätzlichen Merkmalen. CATEF bemerkt, dass der erläuternde Bericht in Bezug auf Art. 6 beweise, dass die Übung, die teilweise unnötig und gegen die Interessen der Eigentümer gerichtet sei, mit sehr hohen Kosten verbunden sei.
• Geführte Objekte und Informationen (Art. 7, 8)
SIA schlägt vor, im GWR auch den jährlichen Energieverbrauch zu vermerken. Mit diesen zusätzlichen Informationen könnte das GWR als Instrument zum Monitoring der Energiestrategie 2050 dienen. SIA weist in diesem Zusammenhang auf das vom Energy Center der EPFL koordinierte Projekt CANAL-e (Cadastre National des Livraisons énergétiques) hin, dass eine nationale Datenbank aller Energieverbräuche der Gebäude zum Ziel hat und ein wichtiges Instrument zur Überprüfung der Qualität der Energiedaten des GWR wäre. Swissgrid beantragt, kritische Infrastrukturen des Übertragungsnetzes - insbesondere Unterwerke und deren technische Installationen und Gebäude - basierend auf Art. 7 Abs. 3 von der Erfassungspflicht auszunehmen. Die Veröffentlichung dieser Anlagen widerspreche dem Gedanken des Schutzes kritischer Infrastrukturen. CP und USPI verlangen, dass die Verordnung die zu führenden Informationen selbst genügend genau definiere. Ein zusätzlicher Merkmalskatalog und Richtlinien für die Gebäudedefinitionen seien überflüssig und führten zudem zu Rechtsunsicherheit. Es gehe nicht an, dem BFS die Kompetenz zur Erstellung solcher Richtlinien zu geben. Weiter beantragen CP, USPI und CATEF, dass das GWR weder Bauprojekte noch Gebäude ohne Wohnnutzung erfasse. Diese Informationen könnten sonst von der öffentlichen Hand zu politischen Zwecken verwendet werden, was nicht akzeptiert werden könne und klar die Delegationskompetenz des Zweitwohnungsgesetzes überschreite. HEV spricht sich dagegen für die Erfassung von Bauprojekten aus (mit Ausnahme der Projektkosten), beantragt aber, dass diese erst nach Erteilung der Baubewilligung im Register aufzunehmen seien. SSV beantragt, dass bei geplanten Wohnungen die Wohnungsidentifikatoren obligatorisch (ab Erteilen der Baubewilligung) zu führen seien. Weitere Merkmale zu den Wohnungen (wie Stockwerke, Zimmerzahl, Wohnfläche usw.) seien dagegen aus Praktikabilitätsgründen sowie zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten bei der Datenbeschaffung weiterhin erst bei Bauvollendung ins Register aufzunehmen. Sodann sei als zusätzliches Merkmal die "Baudossiernummer der lokalen Bauverwaltung" aufzunehmen, der in Art. 8 Abs. 2 erwähnte Gebäudeeingangsidentifikator des BFS (EDID) sei in der Aufzählung in Anhang 1 aufzunehmen und das Merkmal "Ansprechperson für das Gebäude" sei in Anhang 1 zu streichen. Wohnen Schweiz schlägt vor, dass neben den in Art. 8 Abs. 3 aufgeführten Wohnungsinformationen künftig auch der Eigentümertyp erfasst und geführt werde. Ferner gelte es sicherzustellen, dass bei der Ausgestaltung des Merkmalskatalogs alle Eigentümer, die dem gemeinnützigen Sektor zuzurechnen sind, eindeutig identifiziert werden könnten. Denn nur so sei es möglich, wieder verlässliche und statistisch verwertbare Daten zum Marktanteil der gemeinnützigen Wohnbauträger zu gewinnen (Art. 108 BV).
• Datenquellen (Art. 9)
AGV geht davon aus, dass sie durch Art. 9 Abs. 2 Bst. e dazu verpflichtet werden kann, bestehende Datenbestände zu liefern und nicht verpflichtet werden kann, neue Daten zu erheben, um sie dem GWR zur Verfügung zu stellen.
• Nachführung des Registers (Art. 10)
SVIT verlangt, dass der Umsetzung und Kontrolle von Art. 10 grösste Beachtung geschenkt werde, da es für die Wirtschaft von grosser Bedeutung ist, mit Sicherheit zu wissen, dass die