Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 18 Seiten
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fentlichen Zugang zu diesen entgegen. Dies gehe weit über die vorgesehene Delegationskompetenz von Art. 10 Abs. 3bisBStatG hinaus: Die Vollzugsgesetzgebung der Zweitwohnungsinitiative sehe lediglich vor, dass sich der Bund auf das GWR stützen könne, um das Wohnungsinventar zu verwalten. SVIT beantragt, dass gebäudetechnische Installationen, Zugehörigkeit zu statistischen Zonen usw. sowie Nutzungsart der Wohnung der Berechtigungsstufe A zugeordnet werden sollen. Sodann sollen sämtliche Detailmerkmale unter Beachtung des Datenschutzgesetzes für einen erweiterten Nutzerkreis zugänglich gemacht werden. HEV bemerkt, dass es für Hauseigentümer und -eigentümerinnen äusserst wichtig sei, dass die im GWR veröffentlichten Daten keinerlei Rückschlüsse auf einzelne Gebäude oder persönliche Daten (Hypothek, Wert des Gebäudes, usw.) zulassen. Die Daten der Berechtigungsstufe B sollen daher nicht an Private weitergegeben werden dürfen.
• Verwendungszweck (Art. 14, 16, 17)
CP, USPI und CATEF bemerken, dass gemäss aktuellem Recht das BFS die GWR-Daten lediglich für statistische Auswertungen im Bereich des Bau- und Wohnungswesens verwenden dürfe. Die Formulierung von Art. 10 Abs. 2 Bst. a der aktuellen Verordnung sei deshalb beizubehalten. Weiter müsse der Zugang zu den Daten bzw. deren Verwendungszweck, auf statistische Arbeiten, Forschung und den Vollzug gesetzlicher Aufgaben durch Verwaltungsstellen im Bereich des Wohnungswesens beschränkt sein. Die Daten dürften folglich ausschliesslich Statistikstellen und Verwaltungsstellen im Bereich des Wohnungswesens zugänglich gemacht werden. SVIT erachtet das Verbot der kommerziellen Nutzung der GWR-Daten als zu eng. Es müsse Anbietern von Daten zur Immobilienwirtschaft möglich sein, die GWR-Daten zu analysieren, aggregieren, mit eigenen Daten abzugleichen und die daraus durch eigene Leistung gewonnenen Erkenntnisse zu kommerzialisieren.
• Datenschutz allgemein
AGV regt an, die vorliegende Revision aus datenschutzrechtlicher Sicht zu überprüfen. Denn für eine mit den Örtlichkeiten betraute Person sei es durchaus denkbar, anhand der im GWR publizierten Gebäudeinformationen auf die jeweiligen Gebäudeeigentümer oder die Mieterschaft zu schliessen.
• Umsetzungsfrist (Art. 22)
SSV erachtet die vorgesehene Frist als zu knapp bemessen und beantragt eine Fristverlängerung bis Ende 2021.
• GeoNV
IGS lehnt die in Art. 25 Abs. 2 gemachte Definition zu Benannte Gebiete ab. Der damit verbundene administrative Aufwand (Adressänderungen, neue Ausweise, usw.) stehe in keinem Verhältnis zum Nutzen. KKGEO beantragt, die neuen Adress- und Strassenverzeichnisse nicht als "amtliche" zu bezeichnen, da der Begriff suggeriere, dass diese Verzeichnisse offiziell und rechtsetzend seien. Dies treffe aber nicht zu: die kommunal oder kantonal erhobenen und gepflegten Adressen und Strassen seien bereits Bestandteil der öffentlichen Vermessung. SSV unterstützt das Anliegen des Bundes, ein vollständiges und aktuelles Verzeichnis der Strassen und Gebäudeadressen zu führen. Er ist aber ebenfalls der Ansicht, dass diese Verzeichnisse aufgrund der kantonalen und kommunalen Kompetenzen in diesem Bereich keine amtliche Qualität haben könnten.