Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 18 Seiten
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5 Zusammenfassung
Den gemachten Einwänden konnte mehrheitlich Rechnung getragen werden. Aufgrund der jedoch teilweise deutlich entgegengesetzten Forderungen der Stellungnehmenden, namentlich in Bezug auf die Zugangsberechtigungsstufe der Informationen zu den Wohnungen, wurde eine Kompromisslösung angestrebt, die auf eine möglichst breite Akzeptanz stösst. So wird die Zugangsberechtigung zu den Informationen zu den Wohnungen restriktiver geregelt, um einerseits den Datenschutzanliegen der Vertreter der Wirtschaft und den Einnahmeeinbussen einzelner Kantone Rechnung tragen zu können und andererseits dem Bedürfnis der Kantone und einiger Dachverbände nach freiem Zugang zu einem grossen Teil der Informationen dennoch möglichst nachzukommen. Der Einbezug der verschiedenen kantonalen und kommunalen Stellen bei der Erarbeitung des Merkmalskatalogs und der Richtlinien wird im Verordnungstext verbindlicher geregelt und der Abschluss einer Organisationsvereinbarung mit den kantonalen Koordinationsstellen, um eine individuelle und den kantonalen Eigenheiten angepasste Organisation für die Umsetzung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, wird im erläuternden Bericht explizit erwähnt. Diese Lösung erlaubt es auch, den Mehraufwand auf Seiten der Kantone und Gemeinden und damit die finanziellen Konsequenzen zu minimieren. In Bezug auf den durch die Ausweitung auf alle Gebäude zu erwartenden Mehraufwand für anerkannte Register und die neue Berechnungsgrundlage für den Bundesbeitrag wird im Verordnungstext festgehalten, dass der Beitrag mindestens auf dem Niveau von 2016 beibehalten wird, mithin die Kantone keine Kürzung zu befürchten haben. Schliesslich wird auch die Umsetzungsfrist für die Registrierung der Gebäude ohne Wohnnutzung um ein Jahr verschoben. Als mögliche Datenquelle werden sodann Datenbanken über den Energieverbrauch in den Verordnungstext (Art. 9) aufgenommen.
In Bezug auf die neuen Verzeichnisse der Gebäudeadressen und Strassen wird klargestellt, dass die Hoheit über die Daten nicht an den Bund übergeht. Dieser ist lediglich für das Zusammenführen und die Aktualisierung des Registers auf Stufe Bund verantwortlich. Die Erstellung eines amtlichen Strassenverzeichnisses erfordert sodann, dass vorhandene Strassen, Wege und Plätze bezeichnet werden und dass benannte Gebiete nur ausnahmsweise als Strassenbezeichnungen verwendet werden. Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GeoNV lassen den Kantonen im ländlichen Raum einen gewissen Handlungsspielraum. Sollte sich der Anpassungsbedarf bei den Kantonen als generell gross erweisen, wird in Erwägung gezogen, die Verordnungsänderung mit einer zusätzlichen Übergangsbestimmung für den neuen Art. 25 Abs. 2 GeoNV zu versehen.
Folgende grundsätzliche Einwände können dagegen nicht berücksichtigt werden:
Einschränkung der gesetzlichen Aufgaben, die eine Nutzung der GWR-Daten erlauben, auf Aufgaben im Bereich der Gebäude und Wohnungen: Das Gesetz sieht diese Einschränkung nicht vor. Um dem Bedürfnis, das GWR als zentrales Referenzinformationssystem zu nutzen, gerecht werden zu können, darf auch auf Verordnungsstufe keine Einschränkung definiert werden. Die Kontrolle der Notwendigkeit der Daten für die entsprechende gesetzliche Aufgabe erfolgt dadurch, dass ein schriftliches Gesuch gestellt werden muss, das Aufgabe und Notwendigkeit der GWR-Daten erläutert.
Die Nachführungsfrist von 30 Tagen (Art. 10) kann nicht verlängert werden: Sie ist konform bzw. harmonisiert mit den Nachführungsfristen anderer Register (Registerharmonisierung) und insbesondere notwendig, um die gesetzlichen Aufgaben des ZWG firstgerecht erfüllen zu können.
Aufnahme des jährlichen Energieverbrauchs in Art. 8: Im GWR werden grundsätzlich eher stabile Daten aufgenommen, was in Bezug auf den jährlichen Energieverbrauch nicht zutrifft. Zudem können diese Informationen aktuell gar nicht erhoben werden, weil die betroffenen Stellen heute nicht in der Lage sind, diese Daten in der erforderlichen Form zu liefern. Ein