Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 18 Seiten
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Bedenken äussern die Kantone insbesondere in Bezug auf eine teilweise uneinheitliche Terminologie und nicht klare Definitionen, auf die neue kantonale Koordinationsstelle, auf den nicht vergüteten Mehraufwand für die Kantone und die Gemeinden sowie in Bezug auf die zu kurze Übergangsfrist für die Registrierung der Gebäude ohne Wohnnutzung.
Im Einzelnen
• Erweiterung auf alle Gebäude (Art. 2 Bst. b und Art. 7 Abs. 1 Bst. b)
AG, AR, BS, GR, NE, NW, SG, SH, SZ, ZG, und ZH begrüssen ausdrücklich die Erweiterung des Registers auf Gebäude ohne Wohnnutzung, da dies eine Übersicht über den gesamten Gebäudepark der Schweiz ermöglicht. Alle anderen Kantone begrüssen diese Erweiterung implizit. NE erwähnt namentlich, dass die Gründung dieses kompletten Datensatzes des Gebäudeparks Schweiz von grossem Nutzen ist und zur Konsolidierung von zahlreichen statistischen Erhebungen führen wird. Lediglich SO beantragt, die Erweiterung des Umfangs des GWR nochmals auf seinen konkreten Nutzen ausserhalb von statistischen Erkenntnissen zu überprüfen und allenfalls zu kürzen, insbesondere aufgrund des massiven Initial- und nicht zu vernachlässigenden Folgeaufwandes. VS befürchtet einen grossen Mehraufwand durch die Erweiterung des Registers auf Gebäude ohne Wohnnutzung. Es beantragt deshalb, dass lediglich diejenigen Gebäude im GWR zu erfassen sind, die bereits in der amtlichen Vermessung erfasst sind, damit der Zusatzaufwand so weit wie möglich reduziert werden kann.
• Definitionen und Terminologie (Art. 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 11)
Das Amt für Vermessung und Geomatik des Kantons Freiburg ist mit den Definitionen grundsätzlich einverstanden. Es erachtet jedoch die Definition des Bauprojekts in Zusammenhang mit Art. 7 etwas verwirrend: Ist ein Bauprojekt, das eine Baubewilligung erhalten hat, immer noch ein "Projekt" oder schon ein "Gebäude"? Sodann bemerkt das Amt, dass die Informationen zum Bauprojekt und zum Gebäude gleich sein sollten, namentlich vermissen sie die Adressierungsangaben nach Art. 26b Verordnung über die geographischen Namen (GeoNV) und den geolokalisierten Referenzpunkt des Gebäudes in Bezug auf Projekte. ZH, SZ und TI erachten die Definition des Gebäudes als zu vage und beantragen eine Präzisierung oder eine beispielhafte Aufzählung in der Verordnung. TI geht es insbesondere darum, die Anzahl der Gebäude, die nacherfasst werden müssen, quantifizieren zu können. GL weist daraufhin, dass der Begriff "Gebäude" heute durch die amtliche Vermessung unterschiedlich definiert werde, weshalb die Erarbeitung von Richtlinien für vereinheitlichte Definitionen von zentraler Bedeutung sei. ZH macht zudem darauf aufmerksam, dass die unterschiedliche Formulierung in den Artikeln 5 Abs. 2 (regelmässig aktualisiert) und 10 Abs. 1 (laufende Nachführung) bei den zuständigen Stellen Unsicherheiten verursacht und beantragt eine einheitliche Terminologie. GR ist nicht klar, was mit "weitere gebaute Objekte und weitere Arten von Bauprojekten" gemeint ist und beantragt eine genauere Umschreibung, zumindest in den Erläuterungen. NW und OW stellen eine Diskrepanz in der Begriffsverwendung "Grundstück" und "Liegenschaft" fest und beantragen eine Klärung, ob die Begriffe im VGWR und in der Grundbuchverordnung nicht vereinheitlicht werden sollten. BL beantragt, die nicht geläufigen Begriffe "Gebäudestruktur, gebäudetechnische Hauptinstallationen und Wohnungsstruktur" (Art. 8) sowie "industrielle Werke" (Art. 9) auf Verordnungsstufe zu präzisieren, nicht lediglich im Merkmalskatalog. ZG stellt sich die Frage, um welche Liegenschaft es sich in Art. 8 Abs. 1 Bst. c (Referenz der Liegenschaft) genau handelt. In der Praxis komme es zu Umnummerierungen aufgrund von Mutationen der Grundstückgrenzen, die bisweilen im Grundbuch nicht berücksichtigt bzw. im GWR nicht nachgeführt würden. Die Verwendung der korrekten Referenz zu jedem Zeitpunkt müsse deshalb genauer definiert werden.
• Aufgaben des BFS (Art. 3)
GR beantragt, dass die Kantone bei der Erstellung der Richtlinien (Art. 3 Abs. 4) mit einbezogen werden, da die kantonalen Behörden, die finanzielle und eigentumsrechtliche Fragen von