Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 18 Seiten
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stehenden Beiträge nicht gekürzt werden oder aber die Beschränkung des Gebäudeuniversums auf Gebäude mit Wohnnutzung bestehen bleibt. Zudem verlangt BL, dass die Disziplinierungsmassnahmen in Art. 6 Abs. 3 ersatzlos gestrichen werden. TI kann die Reduktion der Bundesbeiträge an anerkannte Register nicht akzeptieren.
• Im GWR geführte Informationen (Art. 7, 8)
SO beantragt, dass aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit die einzelnen Merkmale in der Verordnung aufgelistet werden und der Merkmalskatalog lediglich auf technische Vorgaben beschränkt wird. SZ beantragt Klärung in der Verordnung, ab wann Bauprojekte genau im GWR geführt werden müssen (insbesondere bei Einsprachen gegen Baubewilligungen). Zudem verlangt SZ eine Einschränkung auf baubewilligungspflichtige Gebäude. VD ist der Auffassung, dass die Erfassung von Gebäudeadressen für nicht bewohnte Gebäude hohe Kosten zu Lasten der Gemeinden und Kantone generieren würde, ohne einen entsprechenden Gegenwert zu bieten. Dies sollte folglich fakultativ bleiben. SH bemerkt, dass mit der detaillierten Regelung der im GWR geführten Informationen (Art. 8) Doppelspurigkeiten zwischen dem GWR, der amtlichen Vermessung und den amtlichen Verzeichnissen der Strassen und Gebäudeadressen auf- oder ausgebaut werden. SH würde es begrüssen, wenn für jede Information der Datenherr definiert würde und die beteiligten Akteure über Dienste und die eineindeutigen Identifikatoren (EGID, EDID, EPROID)8 ihre Datenbanken verknüpfen und die benötigten Informationen einander zur Verfügung stellen. GR ersucht um Fakultativerklärung der Information "Zugehörigkeit zu statistischen Zonen, Quartieren und weiteren infrakommunalen Gebietseinheiten". BL und TI lehnen die Streichung des Merkmals "Renovationsjahr" ab bzw. hegen Zweifel: damit das Renovationsjahr anhand der realisierten Bauprojektarbeiten nachgeführt werden könne, müsse es zunächst als Merkmal bestehen bleiben. TI betont, dass das Renovationsjahr wichtig für alle Evaluationsprojekte und die energetische Planung ist. BL beantragt sodann, dass mehrere Informationen als fakultativ definiert werden sollen, namentlich die Zugehörigkeit zu statistischen Zonen (Art. 8 Abs. 2 Bst. o), Referenz der Liegenschaft bei Stockwerkeigentum (Art. 8 Abs. 3 Bst. c) und die Nutzungsart der Wohnung (Art. 8 Abs. 3 Bst. i). SG beantragt, auf den Eintrag der Nutzungsbeschränkungen im GWR zu verzichten, um langwierige Datenbereinigungen mit denselben, gestützt auf die ZWV auch im Grundbuch erfassten, Informationen zu verhindern.
• Erfassungszeitpunkt von Bauprojekten (Art. 7) und laufende Nachführung (Art. 10)
ZH beantragt, die Erfassungspflicht auf den Zeitpunkt des Baubeginns eines Projektes und nicht auf den Zeitpunkt des Erteilens der Baubewilligung festzusetzen, da insbesondere grössere Städte ihre Bauprojekte erst nach Fertigstellung der Wohnungen melden. BS beantragt, Wohnungsmerkmale - mit Ausnahme der Identifikatoren - nicht ab Erteilen der Baubewilligung, sondern erst ab Bauvollendung im GWR zu führen, namentlich um Doppelspurigkeiten bei der Datenbeschaffung zu vermeiden. SZ bemerkt, dass die laufende Nachführung aller Informationen zu bewilligungspflichtigen Bauprojekten spätestens auf Ende jedes Quartals in der Praxis zu Umsetzungsproblemen führen kann, da die Bauabnahme im Kanton innert 6 Monaten nach Bauvollendung stattzufinden hat. BE beantragt, dass das BFS die Gemeinden dazu anhält, die Nachführung der Register - insbesondere der Identifikatoren - laufend online über das bereits existierende Web-Tool zu tätigen. Denn die langen Nachführungsfristen in Art. 10 führten zu veralteten, uneinheitlichen Datenständen und damit zu Qualitätseinbussen.
8 EGID: Gebäudeidentifikator des BFS; EDID: Gebäudeeingangsidentifikator des BFS; EPROID: Bauprojektidentifikator des BFS