Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 18 Seiten
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FR ist der Auffassung, dass die Informationen zu genehmigten Bauprojekten nicht in der Berechtigungsstufe B9 belassen werden sollten. ZH begrüsst den vereinfachten Datenzugriff auf dem Internet, der dem Gedanken der OpenGovernementData-Strategie des Bundes entspricht. Daten der Berechtigungsstufe A sollen deshalb als öffentlich zugängliche Daten ohne Nutzungseinschränkungen qualifiziert werden und, entsprechend, ein umfassender, kostenloser Download-Dienst zur Verfügung gestellt werden. Für Statistikstellen sei ein direkter Zugriff auf sämtliche Daten ihres Gebietes vorzusehen. AG begrüsst die verbesserte Zugänglichkeit der Daten einschliesslich der administrativen Nutzung der Registerdaten. Auch SH begrüsst den gebührenfreien und einfachen Zugang zu den öffentlichen Daten. NE begrüsst die Tatsache, dass die Verordnung eine vereinfachte Nutzung der GWR-Daten erlaubt, sowohl zu statistischen als auch zu administrativen Zwecken. AR begrüsst ebenfalls die öffentliche Zugänglichkeit nicht besonders schützenswerter Daten, vermisst aber eine entsprechende Regelung (möglichst einfacher und offener Zugriffsmöglichkeiten) im Verordnungstext. GE spricht sich gegen die öffentliche Zugänglichkeit aller Daten der Berechtigungsstufe A in Bezug auf Wohnungen auf dem Internet aus. Auch BL und BS beantragen aus datenschutzrechtlichen Gründen, eine gewisse Einschränkung bei der öffentlichen Zugänglichmachung von Informationen über Wohnungen. GL begrüsst die Erleichterung der Zurverfügungstellung der Daten. Die Daten gemäss Anhang 1 GeoIV mit den Identifikatoren 9, 196 und 197, die als öffentlich zugänglich bezeichnet sind und über einen Download-Zugang verfügen müssen, sollen daher ohne formelles Gesuch herunterladbar bzw. direkt nutzbar gemacht werden. BL ist mit der erweiterten Öffnung des GWR für administrative Zwecke sehr einverstanden, erachtet aber die Formulierung in den Artikeln 15 und 16 als zu wenig klar. BL empfiehlt auf die Unterscheidung Einzelabfragen-Sammelabfragen zu verzichten. Andernfalls müssten die Begriffe "Online-Zugriff" und "paketweise Übermittlung (Sammelabfragen)" definiert werden. Weiter sei die "Nutzung zu kommerziellen Zwecken" ein unklarer Begriff und das Verbot sollte gestrichen werden. ZG beantragt, dass die Daten, die kantonale Gebäudeversicherungen zur Verfügung stellen können, im Anhang 1 lediglich der Zugriffsberechtigungsstufe B zugeordnet werden.
• Fristen (Art. 10 und 22)
GE, GR, SZ und UR erachten die Frist zur Aufnahme der Gebäude ohne Wohnnutzung als zu kurz und beantragen eine sinnvolle und verhältnismässige Fristansetzung. GE beantragt zudem die Verlängerung der Frist zur Nachführung (Art. 10 Abs. 1) auf 40 Tage. GL und TI weisen daraufhin, dass eine Abschätzung des für die Gemeinden anfallenden Erhebungsaufwandes und eine Beurteilung der vorgesehenen Umsetzungsfrist zurzeit schwierig erscheine. BL geht davon aus, dass in Bezug auf Art. 10 Abs. 1 an der heutigen Praxis nichts geändert wird. Eine Verkürzung der Fristen wäre ohne massive Qualitätseinbusse nicht möglich. Zudem haltet es BL nicht für möglich und wünschbar, monatlich konsolidierte Daten zu liefern (Art. 10 Abs. 2). ZG beantragt, die Fristen in Art. 10 (laufende Nachführung) auf diejenigen der Zweitwohnungsverordnung (jährlich mit Stichtag 31.12.) abzustimmen.
• GeoNV (Art. 25 Abs. 2, 26b und 26c)
SO empfiehlt, dass Art. 25 Abs. 2 so zu formulieren sei, dass er in Bezug auf die Verwendung von "benannten Gebieten" mit der Formulierung der "Empfehlung Gebäudeadressierung und Schreibweise von Strassennamen Version 1.6" von swisstopo vereinbar ist. Sodann ist die Einführung eines neuen Identifikators EGAID10 für SO fragwürdig und verursacht nur unnötige Kosten. NW beantragt, dass "Benannte Gebiete" auch in Zukunft als Strassennamen für die Benennung zugelassen werden. Sodann macht NW darauf aufmerksam, dass das Meldewesen für die Gebäudeadressen fehle und beantragt eine entsprechende Ergänzung in Art. 26c Abs. 3 GeoNV. Auch GR fragt sich, ob nicht von einer strassenweisen Benennung und Adressierung abgesehen werden kann und "benannte Gebiete" verwendet werden können, sofern
9 Berechtigungsstufe A - öffentlich zugängliche Daten; Berechtigungsstufe B - mit Einschränkung zugängliche Daten; Berechtigungsstufe C - nicht zugängliche Daten
10 Eindeutiger Identifikator der Gebäudeadresse