Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/13: Bundesbeschluss über die Velowege sowie die Fuss- und Wanderwege; direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Zur Förderung der Velo-, Fuss- und Wanderwege (Velo-Initiative)» · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
Die am 1. März 2016 eingereichte Volksinitiative «Zur Förderung der Velo-, Fuss- und Wanderwege (Velo-Initiative)» möchte den bestehenden Verfassungsartikel über die Fuss- und Wanderwege (Art. 88 BV) mit Bestimmungen über die Velowege ergänzen.
Da der Veloverkehr mithelfen kann, Verkehrsspitzen beim motorisierten Individualverkehr und beim öffentlichen Verkehr zu brechen, und auch dazu beiträgt, den inländischen CO2- und Energieverbrauch zu senken und die Gesundheit zu fördern, erachtet der Bundesrat ein stärkeres Engagement im Bereich der Velowege grundsätzlich für sinnvoll und zweckmässig. Da Velowege aber in erster Linie Sache der Kantone und Gemeinden sind und dem Bund bei der Wahrnehmung neuer Aufgaben finanzielle und personelle Grenzen gesetzt sind, lehnt der Bundesrat diejenigen Bestandteile der Initiative ab, die über einfache Ergänzungen des heutigen Artikels über die Fuss- und Wanderwege hinausgehen. Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, einen Alternativvorschlag zur Velo-Initiative im Sinne eines direkten Gegenentwurfs auszuarbeiten, der sich auf die grundsätzliche verkehrspolitische Gleichstellung des Veloverkehrs mit dem Fussverkehr und dem Wandern beschränkt.
2 Ziele und Inhalt der Initiative
2.1 Formelle Aspekte der Initiative
Wortlaut der Initiative
Die Volksinitiative «Zur Förderung der Velo-, Fuss- und Wanderwege (Velo-Initiative)» hat den folgenden Wortlaut:
Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 88 Fuss-, Wander- und Velowege
1Der Bund legt Grundsätze über Fuss- und Wanderwegnetze und über Netze für den Alltags- und Freizeit-Veloverkehr fest.
2Er fördert und koordiniert Massnahmen der Kantone und Dritter zur Anlage und Erhaltung attraktiver und sicherer Netze und zur Kommunikation über diese; dabei wahrt er die Zuständigkeiten der Kantone.
3Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf solche Netze. Muss er dazugehörende Wege aufheben, so ersetzt er sie.
1 SR 101