Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/13: Bundesbeschluss über die Velowege sowie die Fuss- und Wanderwege; direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Zur Förderung der Velo-, Fuss- und Wanderwege (Velo-Initiative)» · 16 Seiten
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Übersicht
Am 1. März 2016 wurde die Volksinitiative «Zur Förderung der Velo-, Fuss- und Wanderwege (Velo-Initiative)» mit 105‘234 gültigen Unterschriften eingereicht. Die Initiative möchte den bestehenden Verfassungsartikel über die Fuss- und Wanderwege (Art. 88 BV) mit Bestimmungen über die Velowege ergänzen. Der Bundesrat unterstützt die verkehrspolitische Gleichstellung des Veloverkehrs mit
dem Fussverkehr und dem Wandern, lehnt aber darüber hinausgehende Forde-
rungen der Initiative ab. Der Bundesrat hat deshalb zur Velo-Initiative einen
direkten Gegenentwurf ausgearbeitet und führt zu diesem nun eine Vernehmlas-
sung durch.
Die Volksinitiative «Zur Förderung der Velo-, Fuss- und Wanderwege (Velo-Initiative)» wurde am 1. März 2016 mit 105‘234 gültigen Unterschriften eingereicht. Mit der Velo-Initiative soll der bestehende Verfassungsartikel über die Fuss- und Wanderwege (Art. 88 BV) mit Bestimmungen über die Velowege ergänzt werden.
Da der Veloverkehr mithelfen kann, Verkehrsspitzen zu brechen, und dazu beiträgt, den inländischen CO2- und Energieverbrauch zu senken und die Gesundheit zu fördern, erachtet der Bundesrat ein stärkeres Engagement im Bereich der Velowege grundsätzlich für sinnvoll und zweckmässig (Grundsatzgesetzgebung, Koordination und Vollzugsunterstützung). Da Velowege aber Sache der Kantone und Gemeinden sind und dem Bund bei der Wahrnehmung neuer Aufgaben finanzielle und personelle Grenzen gesetzt sind, lehnt er diejenigen Bestandteile der Initiative ab, die über einfache Ergänzungen des heutigen Verfassungsartikels über die Fuss- und Wanderwege hinausgehen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat das UVEK beauftragt, einen direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative auszuarbeiten und über diesen Vorschlag eine Vernehmlassung durchzuführen. Die Erarbeitung der allfälligen Gesetzesvorlage erfolgt in einer zweiten Phase, nach der Volksabstimmung zur Verfassungsänderung.
Mit diesem Vorgehen bringt der Bundesrat zum Ausdruck, dass er:
- die verkehrspolitische Gleichstellung der Velowege mit den Fuss- und Wanderwegen grundsätzlich unterstützt;
- die Zuständigkeit der Kantone und Gemeinden für Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt der Velowegnetze nicht in Frage stellt, und – wie bei den Fuss- und Wanderwegen – bereit ist, auch bei diesen Infrastrukturen eine koordinierende und unterstützende Aufgabe wahrzunehmen;
- sich und dem Parlament die nötigen Handlungsspielräume für eine sorgfältige, breit abgestützte Konkretisierung des Verfassungsartikels auf Gesetzesstufe verschaffen will.